14866/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Alois Stöger

Bundesminister

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0210-I/A/15/2013

Wien, am 13. August 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 15277/J der Abgeordneten Ing. Franz Windisch, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1a) und b):

Die Annahme, dass durch die Verbraucherinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Möglichkeit gegeben ist, dass die Herkunft der Hauptrohstoffe

von sämtlichen Milch- und Fleischprodukten verpflichtend vorgeschrieben werden kann, ist nicht zutreffend.

 

Die Verbraucherinformationsverordnung sieht die verpflichtende Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes für bestimmte Sorten von Frischfleisch vor.

Weiters sieht die Verbraucherinformationsverordnung vor, dass bei freiwilliger Angabe der Herkunft des Lebensmittels auch ein verpflichtender Hinweis über die Herkunft der primären Zutaten gemacht werden muss, wenn die primären Zutaten des Erzeugnisses nicht ausschließlich aus dem angegebenen Land kommen. Die Europäische Kommission muss bis 13. Dezember 2013 entsprechende Durchfüh-rungsvorschriften erlassen, die ab 13. Dezember 2014 in der Europäischen Union anzuwenden sind.

 

Derzeit wird im Zuge der Durchführung der Verbraucherinformationsverordnung hinsichtlich der freiwilligen Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes und der verpflichtenden Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes von Fleisch als Zutat europaweit eine Erhebung (auch über die Auswirkungen) durchgeführt.

Auch die Prüfung der Machbarkeit der verpflichtenden Herkunftsangaben für andere Lebensmittel als Fleisch bzw. Zutaten (Milch; Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet wird; unverarbeitete Lebensmittel; Erzeugnisse aus einer Zutat; Zutaten die über 50% eines Lebensmittels ausmachen) wird derzeit europaweit ermittelt.

Der darauf aufbauende Bericht der Europäischen Kommission muss bis zum 13. Dezember 2014 an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

 

Frage 2a) bis c):

Die mit dieser Fragestellung befassten Bundesländer haben überwiegend mitgeteilt, über verhängte Strafen keine Aufzeichnungen zu führen, sodass eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch grundsätzlich auf § 15 VStG hinzuweisen.

Einem bis zu € 100.000,-- reichenden Strafrahmen kommt meiner Meinung nach eine ausreichende Abschreckung zu, dies sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht.