14870/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.290/0101-I/4/2013                                                  Wien, am                  2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Huber, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. Juni 2013 unter der Nr. 15163/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend Versicherung von Frauen in Frauenhäusern gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 11:

Ø  Warum sind Frauen, die in ein Frauenhaus ziehen, nicht mehr beim Mann mitver­sichert?

Ø  Wo sind diese Frauen versichert?

Ø  Wer versichert die Frauen?

Ø  Wer bezahlt diese Versicherung?

Ø  Übernimmt hier eine einzige Versicherung pauschal diese Fälle oder gibt es meh­rere Einrichtungen, die diese Fälle versichern?

Ø  Wer in den Wiener Frauenhäusern leitet die Ummeldung der Versicherungen?

Ø  Sind es private Versicherungsgesellschaften?

Ø  Sind diese Versicherungen einer Partei zuzuordnen und wenn ja welcher?

Ø  Werden die Wiener Frauenhäuser auch durch private Spender unterstützt?

Ø  Unterstützt eine der Versicherungen die Wiener Frauenhäuser durch Spenden?

Ø  Wie viele Spenden erhielten die Wiener Frauenhäuser insgesamt in den Jahren 2000, 2011, 2012 und bis März 2013?

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Zuständigkeits­bereiches.

 

Zu den Fragen 12 bis 14:

Ø  Welche Möglichkeiten hat der Vater, wenn die Kinder nicht oder nicht ausrei­chend ärztlich versorgt werden, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder die not­wendigen ärztlichen Maßnahmen erhalten?

Ø  Wer unterstützt oder wer könnte den Vater beim Einholen von Gesundheitsinfor­mationen unterstützen?

Ø  Sind Sie der Ansicht, dass die Sorge eines Vaters um den gesundheitlichen Zu­stand seiner Kinder eine berechtigte Sorge ist?

 

Im Zivilrecht sind Instrumente vorgesehen, die es einem Elternteil ermöglichen durch­zusetzen, damit das beim anderen Elternteil befindliche Kind ausreichend ärztlich versorgt wird. Dies gilt auch für die Einholung von Gesundheitsinformationen über sein Kind.

 

Selbstverständlich ist die Sorge der Eltern, somit auch des Vaters, betreffend den ge­sundheitlichen Zustand ihrer Kinder eine berechtigte.

 

 

Mit freundlichen Grüßen