14871/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

GZ: BKA-353.290/0102-I/4/2013                                                   Wien, am                  2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Huber, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. Juni 2013 unter der Nr. 15165/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kontrolle und Evaluierung von Frauenhäusern gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 13:

Ø  Ist es tatsächlich möglich, dass Frauenhäuser Frauen aufnehmen, die wegge­wiesen wurden, weil sie gegenüber einem Familienmitglied gewalttätig geworden sind?

Ø  Sind Ihnen solche Fälle bekannt?

Ø  Wie viele Sachverhalte dieser Art werden Ihnen gemeldet? Bitte um Aufschlüsse­lung 2010, 2011, 2012.

Ø  Im Falle einer bejahenden Antwort zu den Fragen 1-3: Warum werden Frauen, die gewalttätig gegenüber einem Familienmitglied geworden sind, in Frauenhäu­sern aufgenommen?

Ø  Wie oft wurden Frauen, die gewalttätig gegenüber einem Familienmitglied gewor­den sind, in Frauenhäusern aufgenommen?

Ø  Ist in den Förderbedingungen für Frauenhäuser festgehalten, dass es ausdrück­lich verboten ist, Täterinnen in Frauenhäusern aufzunehmen?

Ø  Wenn ja, warum werden Täterinnen aufgenommen?

Ø  Wenn nein, warum gibt es keinen entsprechenden Passus in den Förderbedin­gungen?

Ø  Arbeiten Sie in diesem Zusammenhang mit den Frauenhäusern zusammen? Wenn ja, mit welchen Kontaktpersonen, wenn nein, warum nicht?

Ø  Wie und durch wen werden diese Kontaktpersonen geschult?

Ø  Was passiert, wenn sich herausstellt, dass die Frau die Schutzeinrichtung tat­sächlich missbraucht hat?

Ø  Was werden Sie tun, um solche Missstände zu minimieren?

Ø  Wer übernimmt die Kosten für den Aufenthalt der Frauen, die zu Unrecht die Insti­tution beansprucht hat?

 

Die Finanzierung der Frauenhäuser, somit auch deren Kontrolle und Evaluierung, er­folgt vorrangig durch die Länder. Aus diesem Grund fördere ich auf Grundlage der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmit­teln, BGBl II Nr. 51/2004, und den darauf basierenden allgemeinen Förderungsbedin­gungen des Bundeskanzleramtes Frauenhäuser nur in sehr eingeschränktem Maße für die psychosoziale Beratung von gewaltbetroffenen Frauen. Voraussetzung hierfür ist, dass entsprechende Anträge vorliegen und die zur Verfügung stehenden Budget­mittel es erlauben.

 

Mir sind keine Fälle bekannt geworden bzw. wurden mir keine Fälle gemeldet, in de­nen wegen Gewalttätigkeit gegen andere Familienmitglieder weggewiesene Frauen in ein Frauenhaus aufgenommen wurden.

 

Die oben genannten Förderbedingungen enthalten keine auf die spezifische Situation einzelner FörderwerberInnen abstellenden Spezifikationen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen