14871/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.290/0102-I/4/2013 Wien, am 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Huber, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. Juni 2013 unter der Nr. 15165/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kontrolle und Evaluierung von Frauenhäusern gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 13:
Ø Ist es tatsächlich möglich, dass Frauenhäuser Frauen aufnehmen, die weggewiesen wurden, weil sie gegenüber einem Familienmitglied gewalttätig geworden sind?
Ø Sind Ihnen solche Fälle bekannt?
Ø Wie viele Sachverhalte dieser Art werden Ihnen gemeldet? Bitte um Aufschlüsselung 2010, 2011, 2012.
Ø Im Falle einer bejahenden Antwort zu den Fragen 1-3: Warum werden Frauen, die gewalttätig gegenüber einem Familienmitglied geworden sind, in Frauenhäusern aufgenommen?
Ø Wie oft wurden Frauen, die gewalttätig gegenüber einem Familienmitglied geworden sind, in Frauenhäusern aufgenommen?
Ø Ist in den Förderbedingungen für Frauenhäuser festgehalten, dass es ausdrücklich verboten ist, Täterinnen in Frauenhäusern aufzunehmen?
Ø Wenn ja, warum werden Täterinnen aufgenommen?
Ø Wenn nein, warum gibt es keinen entsprechenden Passus in den Förderbedingungen?
Ø Arbeiten Sie in diesem Zusammenhang mit den Frauenhäusern zusammen? Wenn ja, mit welchen Kontaktpersonen, wenn nein, warum nicht?
Ø Wie und durch wen werden diese Kontaktpersonen geschult?
Ø Was passiert, wenn sich herausstellt, dass die Frau die Schutzeinrichtung tatsächlich missbraucht hat?
Ø Was werden Sie tun, um solche Missstände zu minimieren?
Ø Wer übernimmt die Kosten für den Aufenthalt der Frauen, die zu Unrecht die Institution beansprucht hat?
Die Finanzierung der Frauenhäuser, somit auch deren Kontrolle und Evaluierung, erfolgt vorrangig durch die Länder. Aus diesem Grund fördere ich auf Grundlage der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl II Nr. 51/2004, und den darauf basierenden allgemeinen Förderungsbedingungen des Bundeskanzleramtes Frauenhäuser nur in sehr eingeschränktem Maße für die psychosoziale Beratung von gewaltbetroffenen Frauen. Voraussetzung hierfür ist, dass entsprechende Anträge vorliegen und die zur Verfügung stehenden Budgetmittel es erlauben.
Mir sind keine Fälle bekannt geworden bzw. wurden mir keine Fälle gemeldet, in denen wegen Gewalttätigkeit gegen andere Familienmitglieder weggewiesene Frauen in ein Frauenhaus aufgenommen wurden.
Die oben genannten Förderbedingungen enthalten keine auf die spezifische Situation einzelner FörderwerberInnen abstellenden Spezifikationen.
Mit freundlichen Grüßen