14876/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0169-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15187/J-NR/2013

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Mordverdacht Ing. Bernhard W. und Verstoß gegen internationales und österreichisches Recht im Zusammenhang mit dem Export von Drohnen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Die Beantwortungen der angesprochenen Voranfragen wurden, wie bei allen – an mehrere Ressorts gerichteten – Parlamentarischen Anfragen üblich, interministeriell über das Bundeskanzleramt koordiniert und der Wissenstand der Ressorts abgeglichen.

Zu 7 bis 156:

Was Ausfuhren und diesen zu Grunde liegende Genehmigungsverfahren anlangt, verweise ich auf die Beantwortungen der Anfragen durch die Frau Bundesministerin für Inneres (Zl. 15188/J-NR/2013) und den Herrn Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (Zl. 15185/J-NR/2013).

Soweit diese Ausfuhren bzw. Genehmigungen Gegenstand strafbehördlicher Ermittlungen geworden sind, habe ich Berichte der Staatsanwaltschaften einholen lassen. Danach gab es in den Jahren 2000 bis 2013 zwei Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Firma S. bzw. gegen diese Firma selbst. Ein Verfahren betreffend einen Ausfuhrtatbestand nach Malaysia im Jahr 2009 wurde in Ansehung einzelner Beschuldigter unter Verständigung des Rechtschutzbeauftragten eingestellt, der keinen Antrag auf Fortführung stellte. Gegen andere Beschuldigte wurde das Verfahren diversionell erledigt. Weiters ist derzeit in der zuständigen Fachabteilung meines Hauses ein Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft Wien im Zusammenhang mit einer Ausfuhr von Erzeugnissen der Firma S. im Jahr 2011 nach Südkorea in Bearbeitung. Darüber hinaus wurden mir keine Strafverfahren im anfragegegenständlichen Zusammenhang berichtet. Ich ersuche um Verständnis, dass mit Blick auf die Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens (§ 12 StPO) die Bekanntgabe von Verfahrensdetails nicht möglich ist.

Zu 157 bis 159:

Soweit diese Fragen das nichtöffentliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Korneuburg im Zusammenhang mit dem Ableben von Ing. B.W. in China betrifft, muss ich erneut um Verständnis ersuchen, dass mir mit Blick auf § 12 StPO, eine Nennung konkreter Namen – soweit sie der Staatsanwaltschaft Korneuburg überhaupt bekannt wurden – aufgrund der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes nicht möglich ist. Abgesehen vom konkreten Vorfall im Mai 2008 bestand kein Anlass zur Erhebung, in welchen Zeiträumen und zu welchem Zweck sich Mitarbeiter der Firma S. in den Jahren 2000 bis 2013 in China aufgehalten haben.

Zu 160 bis 174:

Mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte in Richtung Fremdeinwirkung oder Fremdverschulden ergab sich keine Notwendigkeit einer ergänzenden ermittlungstechnischen Untersuchung. Im Übrigen ersuche ich um Verständnis, dass weitere Details des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Korneuburg aus den bereits genannten Gründen nicht bekannt gegeben werden können.

Zu 175 bis 180:

Ich verweise auf die Beantwortung der Voranfrage (Zl. 13790/AB XXIV.GP, Fragepunkte 16 bis 25), die eine kompakte und vollständige Darstellung aller Direktkontakte enthält.

 

Wien,        . August 2013

 

Dr. Beatrix Karl