14877/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0170-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 15191/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Martina Schenk und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sicherstellung transparenter und lobbyingfreier Strukturen in den ausgegliederten Einrichtungen gemäß UG 13“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Das Justizressort ist nur hinsichtlich der Justizbetreuungsagentur (www.jba.gv.at) von der Anfrage berührt. Deren Überwachung erfolgt durch den gesetzlich dazu berufenen Aufsichtsrat der Justizbetreuungsagentur.
Grundsätzlich bezieht sich die Anfrage jedoch auf das operative Geschäft von ausgegliederten Einrichtungen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher nicht vom Interpellationsrecht umfasst.
Ich weise jedoch auf das insbesondere gemäß § 67 BHG bestehende Beteiligungs- und Finanzcontrolling für
· Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, bzw.
· verschiedene der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
hin.
Wien, . August 2013
Dr. Beatrix Karl