14880/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0173-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15220/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unterlassener Verständigung der Jugendwohlfahrt bei sexuellem Missbrauch“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Ja, das ist richtig. Der damals zuständige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft St. Pölten entschied, dass der zuständige Jugendwohlfahrtsträger erst mit Erhebung einer allfälligen Anklage gegen den Beschuldigten zu verständigen sei.

Zu 3, 7 und 8:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich über interne Erwägungen im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und Verfügungen keine Auskünfte erteilen kann, weil vom zuständigen Staatsanwalt in Ausübung seines Amtes gesetzte Handlungen nach Artikel 90a B-VG als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren sind und daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegen (vgl. z.B. Burgstaller, Artikel 90a B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 16).

Zu 4:

Die Verständigung von Jugendwohlfahrtsträgern im Zuge von Ermittlungsverfahren gegen Personen, welche verdächtig sind, Minderjährige sexuell missbraucht zu haben, hat grundsätzlich – allerdings unter Berücksichtigung von kriminal- und ermittlungstaktischen Erwägungen – zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erfolgen.

Zu 5 und 6:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Leiterin der Staatsanwaltschaft St. Pölten war aufgrund der stets klaglos funktionierenden Kooperation und Kommunikation dieser Behörde mit Jugendwohlfahrtsträgern und Opferschutzeinrichtungen bis zum Anlassfall ein behördeninterner Erlass nicht erforderlich. Aus gegebenem Anlass hat die Leiterin der Staatsanwaltschaft St. Pölten jedoch im Rahmen einer Dienstbesprechung unverzüglich die Anweisung erteilt, dass im Zuge von Ermittlungsverfahren gegen Personen, welche des sexuellen Missbrauches von Minderjährigen verdächtig sind und welchen die Obsorge von Minderjährigen übertragen ist, der Jugendwohlfahrtsträger zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen ist, wobei diese Verständigungen entsprechend zu dokumentieren sind.

Zu 9:

Nach meiner Information hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft über den geständigen Beschuldigten geprüft. Im Übrigen muss ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 3, 7 und 8 verweisen.

Zu 10 bis 12:

In Österreich stehen den Opfern solch massiver Straftaten verschiedene Hilfestellungen zur Verfügung, die unter anderem auch schadenersatzrechtliche Aspekte betreffen. Welche dieser Möglichkeiten – etwa Anspruchstellungen nach dem Verbrechensopfergesetz – im vorliegenden Fall bereits genutzt wurden, entzieht sich der Kenntnis meines Hauses. Daher ist auch nicht bekannt, ob und welche finanziell abgeltbaren Schäden im konkreten Fall noch bestehen. Sollten gegenüber dem Bundesministerium für Justiz konkrete Ansprüche in dieser Sache gestellt werden, so werden diese selbstverständlich unverzüglich geprüft werden.

 

Wien,        . August 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl