14881/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 14. August 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0194-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 15185/J betreffend "Mordverdacht Ing. Bernhard W. und Verstoß gegen internationales und österreichisches Recht im Zusammenhang mit dem Export von Drohnen", welche die Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen am 17. Juni 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Ja.

 

 


Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

Da zum damaligen Zeitpunkt keine Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gestellt wurde, gab es im Zusammenhang mit den genannten Anfragen keinen Kontakt zu und keine Koordinierung mit anderen Ressorts.

 

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 12, 19 bis 58, 60, 61 und 63 bis 102 der Anfrage:

 

Daten über individuelle Ausfuhrgenehmigungsverfahren unterliegen der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG. Bemerkt wird, dass China keinem Waffenembargo im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Dual Use-Verordnung unterliegt.

 

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 15 der Anfrage:

 

Bei den ITAR (International Traffic in Arms Regulations) handelt es sich um Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika, die in Österreich keine Geltung haben und von den österreichischen Behörden daher nicht zu vollziehen sind.

 

 

Antwort zu den Punkten 16 bis 18 der Anfrage:

 

Die Verordnung (EG) 2271/96 enthält keine Bestimmungen, die im Genehmigungsverfahren anzuwenden wären. Die Verordnungen (EG) 423/2007 und (EU) 961/2010 regeln bzw. regelten das Iran-Embargo.

 

 

Antwort zu Punkt 59 der Anfrage:

 

Die genannten Verordnungen wurden und werden bei jeder Überprüfung eines Ausfuhrantrages berücksichtigt.


Antwort zu Punkt 62 der Anfrage:

 

Art. 4 Abs. 2 der Dual Use-Verordnung findet nur auf solche Güter Anwendung, deren Ausfuhr nicht bereits von vornherein einer Genehmigungspflicht unterliegt.

 

 

Antwort zu den Punkten 103 bis 114 der Anfrage:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

Antwort zu den Punkten 115 bis 120 der Anfrage:

 

Es ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 15189/J durch den Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu verweisen.