14888/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.110/0120-I/4/2013                                              Wien, am 16. August 2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schenk, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. Juni 2013 unter der Nr. 15192/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend Sicherstellung transparenter und lobbyingfreier Strukturen in den aus­gegliederten Einrichtungen gemäß UG 10 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 8:

Ø  Wie überwachen Sie die ausgelagerten wissenschaftlichen und/oder operativen Aufgaben der Einrichtung?

Ø  Wie lauten dazu die erforderlichen internen Handlungsleitlinien und Verfahren?

Ø  Wie lautet der Umgang mit angezeigten (politischen) Interessen von Seiten des Gesetzgebers?

Ø  Wie lautet der Umgang mit angezeigten Interessen oder Anregungen von Seiten Dritter?

Ø  Wie lauten Handlungsleitlinien und Verfahren für die Annahme von Geschenken und Einladungen?

Ø  Wie lauten die Handlungsleitlinien und Verfahren für Fälle des Vertrauensbruches und wie sehen die objektiven Bewertungskriterien aus?

Ø  Wie machen Sie die angezeigten Interessen und die wissenschaftlichen Entschei­dungsprozesse transparent bzw. wie sind diese nachvollziehbar?

Ø  Wie verhindern Sie im Zuge des Ausscheidens aus dem Dienst den „Drehtür-Ef­fekt“ und Handel mit „Insiderinformationen“?

 

Die Überwachung erfolgt durch die jeweils vorgeschriebenen Einrichtungen wie Aufsichtsrat, Kuratorium, etc.

 

Grundsätzlich betreffen die Fragen das operative Geschäft der Einrichtungen. In die­sem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich das Interpellationsrecht in Be­zug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpella­tionsrecht umfasst.

 

Ich weise jedoch auf das insbesondere gemäß § 67 BHG bestehende Beteiligungs- und Finanzcontrolling für Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, bzw. verschiedene der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften und Anstalten öffentlichen Rechts hin.

 

Mit freundlichen Grüßen