14899/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.08.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0196-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15209/J vom 17. Juni 2013 der Abgeordneten Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Finanzressort stehen derzeit 173 Lehrlinge in Ausbildung.
Lehrlingsstand |
Lehrberufe |
männlich |
weiblich |
1. LJ |
2. LJ |
3. LJ |
|
||||||||
173 |
12 |
Verwaltungsassistenz |
2 |
10 |
2 |
- |
10 |
|
|||||||
161 |
Steuerassistenz |
48 |
113 |
52 |
69 |
40 |
|||||||||
Zu 2.:
Im Finanzressort wurden im Jahr 2012 61 Lehrlinge neu aufgenommen.
Jahr |
Summe |
Lehrberufe |
Zwischensumme |
männlich |
weiblich |
2012 |
61 |
Verwaltungsassistenz |
2 |
- |
2 |
Steuerassistenz |
59 |
17 |
42 |
Im Jahr 2013 erfolgten bislang noch keine Lehrlingsaufnahmen; das Auswahlverfahren für geplante 60 Neuaufnahmen, die mit Beginn September 2013 erfolgen werden, ist aber bereits abgeschlossen.
Zu 3. und 4.:
Im Zeitraum 1.1.2012 bis 1.7.2013 wurden 5 Ausbildungsverhältnisse mit Lehrlingen vorzeitig aufgelöst.
|
Jahr |
Summe |
Lehrberufe |
Grund |
LJ |
Zwischensumme |
männlich |
weiblich |
||||||
2012 |
4 |
Steuerassistenz |
Entlassung |
2 |
1 |
- |
1 |
|
||||||
Steuerassistenz |
Sonst. Grund |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
||||||||
Steuerassistenz |
Sonst. Grund |
1 |
1 |
- |
1 |
|
||||||||
2013 |
1 |
Steuerassistenz |
Sonst. Grund |
2 |
1 |
1 |
- |
|
||||||
Aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen werden die Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrling im Finanzressort nicht dokumentiert und sind in dieser Tabelle als „sonstiger Grund“ dargestellt.
Zu 5. bis 12.:
Die vorliegenden Fragen betreffen operative Angelegenheiten der jeweiligen Unternehmens-organe und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungs-gesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen