1491/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.05.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
|
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
|
|
GZ: BKA-353.110/0091-I/4/2009 |
Wien, am 20. Mai 2009 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am 1. April 2009 unter der Nr. 1585/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen und das Verhältnis des Islam zum österreichischen Staat gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 53:
Ø Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von der Eheschließung und den Ehepflichten nach österreichischem Recht gelehrt wird?
Ø Nach welchem Recht wird im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von der Eheschließung und den Ehepflichten gelehrt?
Ø Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von der Ehescheidung nach österreichischem Recht gelehrt wird?
Ø Nach welchem Recht wird im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von der Ehescheidung gelehrt?
Ø Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe vom Erbrecht nach österreichischem Recht gelehrt wird?
Ø Nach welchem Recht wird im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe vom Erbrecht gelehrt?
Ø Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe vom Testament laut österreichischem Erbrecht gelehrt wird?
Ø Nach welchem Recht wird im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe vom Testament gelehrt?
Ø Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Gesellschaftsordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von Vereinbarungen und Verträgen nach geltendem österreichischem Recht gelehrt wird?
Ø Nach welchem Recht wird im Punkt „Gesellschaftsordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von Vereinbarungen und Verträgen gelehrt?
Ø Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Gesellschaftsordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von Kauf und Verkauf im Islam nach geltendem österreichischem Recht gelehrt wird?
Ø Nach welchem Recht wird im Punkt „Gesellschaftsordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von Kauf und Verkauf gelehrt?
Ø Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, wie der Unterricht der Merkmale der islamischen Gesetzgebung im Zivilrecht von der österreichischen Gesetzgebung abweicht?
Ø Falls nein, warum nicht?
Ø Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?
Ø Falls wiederum nein, warum nicht?
Ø Ist es Ihrer Meinung nach zulässig, dass Gruppen im Staatsverband parallel zum österreichischen Recht ihr eigenes Zivilrecht einführen?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, wie der Unterricht der Merkmale der islamischen Gesetzgebung im Strafrecht von der österreichischen Gesetzgebung abweicht?
Ø Falls nein, warum nicht?
Ø Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?
Ø Falls wiederum nein, warum nicht?
Ø Ist es Ihrer Meinung nach zulässig, dass Gruppen im Staatsverband parallel zum österreichischen Recht ihr eigenes Strafrecht einführen?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, wie der Unterricht der Merkmale der islamischen Gesetzgebung im Verfassungsrecht von der österreichischen Gesetzgebung abweicht?
Ø Falls nein, warum nicht?
Ø Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?
Ø Falls wiederum nein, warum nicht?
Ø Ist es Ihrer Meinung nach zulässig, dass Gruppen im Staatsverband parallel zum österreichischen Recht ihr eigenes Verfassungsrecht einführen?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, welcher Gestalt das völkerrechtliche Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung ist?
Ø Falls nein, warum nicht?
Ø Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?
Ø Falls wiederum nein, warum nicht?
Ø Ist es Ihrer Meinung nach zulässig, dass an österreichischen Schulen im Religionsunterricht andere Staatsordnungen als die österreichische gelehrt werden?
Ø Warum wird im Religionsunterricht vom völkerrechtlichen Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung gelehrt?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, welcher Gestalt das sozialrechtliche Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung ist?
Ø Falls nein, warum nicht?
Ø Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?
Ø Falls wiederum nein, warum nicht?
Ø Warum wird im Religionsunterricht vom sozialrechtlichen Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung gelehrt?
Ø Haben Sie Kenntnis davon, welcher Gestalt das wirtschaftliche Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung ist?
Ø Falls nein, warum nicht?
Ø Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?
Ø Falls wiederum nein, warum nicht?
Ø Warum wird im Religionsunterricht vom wirtschaftlichen Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung gelehrt?
Ø Halten Sie „die islamische Sitten- und Morallehre, Familienordnung, Gesellschaftsordnung, die islamische Staatsordnung und Merkmale der islamischen Gesetzgebung“ für einen geeigneten Beitrag zur Integration in Österreich?
Ø Glauben Sie, dass Gesellschaftsordnung, Staatsordnung und Gesetzgebung in Österreich von einer religiösen Gruppe festgelegt werden können sollen?
Ø Wie wollen Sie sicherstellen, dass auch Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich die österreichischen Sitten, Gesellschaftsordnung, Staatsordnung und Gesetzgebung über die islamische stellen?
Ø Ist ein „Religionsdiener, welcher […] gegen die Sittlichkeit verstoßen“ hat, nach dem Islamgesetz, RGBl. Nr. 159/1912 i.d.F. BGBl. Nr. 164/1988 (VfGH), aus seinem Amt zu entfernen, wenn er gegen die Sittlichkeit nach geltendem österreichischen Recht verstoßen hat oder nach geltendem islamischem Recht?
Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 legt wohl fest, dass jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaften ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnet und verwaltet. Sie ist aber, wie jede andere Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Für die Islamische Religionsgesellschaft ist dies im IslamG 1912 in § 6 Abs. 2 nochmals eigens klar festlegt:
„(…) die Lehren des Islam genießen diesen Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen im Widerspruch stehen.“
Im Übrigen betrifft diese Anfrage keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts; ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1696/J durch die Frau Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.
Mit freundlichen Grüßen