14913/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.08.2013
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG.
GERALD KLUG BUNDESMINISTER
FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/77-PMVD/2013 19. August 2013
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben am 20. Juni 2013 unter der Nr. 15228/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Anlassfall internationale Datenüberwachung der US-Geheimdienste" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Hiezu verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten in Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 15223/J.
Zu 7 bis 15:
In meinem Zuständigkeitsbereich werden alle Maßnahmen getroffen, um eine größtmögliche Sicherheit gewährleisten zu können.
Zu 16 und 17:
Hiezu verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Finanzen in Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 15227/J.
Zu 18 bis 24:
Die Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste zur nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist auf einfachgesetzlicher Ebene im Militärbefugnisgesetz geregelt. Detaillierte Informationen über die nachrichtendienstliche Tätigkeit zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung sind wegen ihrer besonderen Sensibilität und Klassifizierung aus Gründen der Amtsverschwiegenheit im Interesse der umfassenden Landesverteidigung (Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz) nicht geeignet, im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der verfassungsrechtlich unabhängige und weisungsfreie Rechtsschutzbeauftragte zur Wahrnehmung seiner Aufgaben (Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr) jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen hat.
Zu 25 bis 30 und 35 bis 37:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.
Zu 31:
Nein.
Zu 32 bis 34:
Entfällt.