14934/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.08.2013
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0154-I/4/2013 Wien, am 23. August 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 25. Juni 2013 unter der Nr. 15242/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Ressourcen und Arbeitsanfall bei der Datenschutzkommission gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ø Wie hoch war der Personalstand der Datenschutzkommission in Planstellen jeweils zum 1.1.2000, 1.1.2001, 1.1.2008, 1.1.2011, 1.1.2012 und 1.1.2013?
Ø Wie hoch war der Personalstand der Datenschutzkommission in Personalstunden jeweils zum 1.1.2000, 1.1.2001, 1.1.2008, 1.1.2011, 1.1.2012 und 1.1.2013?
|
Jahr (jeweils zum 1.1.) |
Planstellen |
VBÄ |
|
2000 (nur Datenverarbeitungsregister) |
15 |
14,25 |
|
2001 (nur Datenverarbeitungsregister) |
13 |
12,50 |
|
2008 |
21 |
19,02 |
|
2011 |
22 |
21,50 |
|
2012 |
22 |
21,50 |
|
2013 |
24 |
22,65 |
In den Jahren 2000 und 2001 wurden die Angelegenheiten der Datenschutzkommission von der damaligen Abteilung V/3 des Bundeskanzleramtes wahrgenommen, weshalb eine genaue Angabe des gesamten Personalstandes der Datenschutzkommission bzw. der entsprechenden Vollbeschäftigungsäquivalente für diese Jahre nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund werden in den angeführten Jahren somit nur jene Planstellen und Vollbeschäftigungsäquivalente angeführt, die im Personalbereich des Bundeskanzleramtes (Geschäftsstelle der DSK, Referat der DSK, Stammzahlenregister, Datenverarbeitungsregister) ausschließlich für die Angelegenheiten der Datenschutzkommission eingesetzt wurden.
Zu Frage 3:
Ø Welche Aufgaben hat die Datenschutzkommission im Rahmen welcher Gesetzesnovellen seit 1.1.2000 zusätzlich erhalten?
Vorweg weise ich darauf hin, dass die nachfolgende Aufstellung der Aufgaben auch bloße Informationspflichten der Datenschutzkommission (DSK) umfasst, die nur im weiteren Sinne Aufgaben der DSK darstellen.
In diesem Zusammenhang weise ich ferner darauf hin, dass mangels entsprechender Statistiken aus der bloßen Aufzählung der Aufgaben kein direkter Schluss auf die damit tatsächlich verbundene Mehrarbeit bei der DSK gezogen werden kann.
Weiters ist anzumerken, dass im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2000 auch wesentliche Entlastungen der DSK, etwa durch Schaffung neuer Standardanwendungen sowie durch Vereinfachung des Registrierungsverfahrens, vorgenommen wurden.
Zur sinnvollen Beantwortung der Frage werden nicht nur die angefragten Gesetzesnovellen, sondern auch Gesetze, mit welchen der DSK in diesem Zeitraum neue Aufgaben übertragen wurden, angeführt.
Die DSK hat im Lichte dieser Ausführungen mit folgenden Gesetzen und Gesetzesnovellen seit dem 1. Jänner 2000 zusätzliche folgende Aufgaben erhalten:
o Geänderte Aufgaben im Zusammenhang mit der Neuregelung des Registrierungsverfahrens, insbesondere die Führung des Datenverarbeitungsregisters (DVR) in Form einer Datenbank (§ 17 Abs. 1a DSG 2000), die Überprüfung von Meldungen nach Feststellung von Mängeln im Rahmen der automationsunterstützten Prüfung (§ 20 Abs. 2 DSG 2000) und das Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht (§ 22a DSG 2000);
o Überprüfung der Meldepflicht bei zulässiger Eingabe oder begründetem Verdacht (§ 30 Abs. 2a DSG 2000);
o Untersagung der Weiterführung der Datenanwendung bei Gefahr im Verzug (§ 30 Abs. 6a DSG 2000);
o Zuständigkeit für Verletzung des Rechts auf Auskunft durch Betreiber eines Informationsverbundsystems und für Verletzung des Rechts auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung (§ 31 Abs. 1 DSG 2000);
o Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren (§ 31a DSG 2000);
o Überprüfung einer meldepflichtigen Datenanwendung auf Ersuchen des Gerichtes (§ 32 Abs. 7 DSG 2000);
o Amtshilfe für unabhängige Datenschutzkontrollstellen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (§ 34 Abs. 4 DSG 2000);
o Unterrichtungsrecht des Bundeskanzlers (§ 38 Abs. 2 DSG 2000; mit DSG-Novelle 2013 eingeschränkt);
o Auskünfte und Berichte an den Datenschutzrat sowie Einsicht in Unterlagen der DSK nach § 41 Abs. 4a DSG 2000;
o Möglichkeit der Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der DSK im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung, ansonsten grundsätzliche Vorabkontrollpflicht für Videoüberwachungen (§ 50c DSG 2000);
Zusätzliche Aufgaben, die seit 1. Jänner 2000 der DSK übertragen, aber deren gesetzliche Grundlage bereits aufgehoben wurde, sowie Aufgaben der neuen Datenschutzbehörde bleiben für diese Aufstellung außer Betracht.
Zu Frage 4:
Ø Ist es richtig, dass die Datenschutzkommission über keine MitarbeiterInnen mit technischer Ausbildung verfügt, welche im Rahmen der Prüfung von Datenanwendungen hinsichtlich mangelnder Datensicherheitsmaßnahmen, notwendig wären?
Die Datenschutzkommission verfügt derzeit über keine Mitarbeiterin bzw. keinen Mitarbeiter mit technischer Ausbildung. Bei technischen Fragen werden im Anlassfall externe Experten zugezogen.
Zu Frage 5:
Ø Kann die Datenschutzbehörde ihren Aufgaben in diesem Bereich im gesetzlichen Umfang nachkommen?
Die Datenschutzbehörde wird erst mit 1. Jänner 2014 eingerichtet. Das Personalmanagement sowie die Anforderung von Personal obliegen der Leiterin/dem Leiter der Datenschutzbehörde und fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramts.
Zu Frage 6:
Ø Wird die neue Datenschutzbehörde 2014 zusätzliche Personalressourcen erhalten?
Zurzeit steht das konkrete Budget der zukünftigen Datenschutzbehörde für das Jahr 2014 noch nicht fest, weshalb eine konkrete Aussage über zusätzliche Personalressourcen nicht getroffen werden kann.
Zu den Fragen 7 bis 11:
Ø Wie viele Individualbeschwerden nach § 31 DSG sind bei der Datenschutzkommission in Jahren 2000, 2001, 2008, 2011 und 2012 eingebracht worden?
Ø Wie viele BürgerInnen haben sich im Rahmen des Ombudsmannverfahrens (§ 30 DSG) in den Jahren 2000, 2001, 2008, 2011 und 2012 an die Datenschutzkommission gewendet?
Ø Wie viele BürgerInnen haben sich im Rahmen von Rechtsauskünften in den Jahren 2000, 2001, 2008, 2011 und 2012 an die Datenschutzkommission gewendet?
Ø Wie viele Bescheide im Rahmen des Registrierungsverfahrens wurden seitens der Datenschutzkommission in den Jahren 2000, 2001, 2008, 2011 und 2012 erlassen?
Ø Wie viele amtswegige Prüfverfahren hat die Datenschutzkommission in den Jahren 2000, 2001, 2008, 2011 und 2012 durchgeführt?
Diese Fragen richten sich an die Datenschutzkommission, welche als unabhängige Kollegialbehörde eingerichtet ist und betreffen daher unmittelbar keine Angelegenheiten der Geschäftsführung des Bundeskanzlers im Sinne des Art. 52 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975. Von der Ausübung des gemäß § 38 Abs. 2 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 57/2013 bestehenden Rechts des Bundeskanzlers, sich beim Vorsitzenden der Datenschutzkommission über die Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, wurde im konkreten Fall Abstand genommen. Dies erfolgte va. vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 in der Rechtssache C-614/10 zur „völligen“ Unabhängigkeit der Datenschutzkommission.
Mit freundlichen Grüßen