14937/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.08.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0175-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 15246/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Urheberrechtsausnahmen zugunsten sehbehinderter Personen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu Büchern für blinde, seh- oder anderwärtig lesebehinderte Personen wurde mittlerweile von der Diplomatischen Konferenz am 27. Juni 2013 angenommen. Österreich hat in den Verhandlungen die Position vertreten, dass ein Kriterium der kommerziellen Verfügbarkeit beim grenzüberschreitenden Austausch nicht zwingend vorgesehen werden solle, und dass ein solches Kriterium den Blindenorganisationen in der Praxis keine unüberwindbaren Hindernisse in den Weg legen dürfe. Letztendlich wurde im Vertrag in den Artikeln 5 und 6 (vormals Artikel D und E) auf das Kriterium der kommerziellen Verfügbarkeit überhaupt verzichtet. Die Möglichkeit der dazu befugten Blindenorganisationen, sich am grenzüberschreitenden Austausch von Büchern zu beteiligen, ist damit nicht an übertriebene Restriktionen gebunden und sollte in der Praxis nach Ratifizierung des Vertrags erheblich einfacher werden.
Zu 3:
Diese Frage ist nur noch von theoretischer Bedeutung, weil der Vertrag nach dem derzeitigen Wortlaut weder eine obligatorische Überprüfung der kommerziellen Verfügbarkeit im Zielstaat, noch eine Übersendung nur an andere autorisierte Organisationen vorsieht (sondern vielmehr einen direkten Versand an die Begünstigten im Zielstaat ermöglicht).
Wien, . August 2013
Dr. Beatrix Karl