14946/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.08.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 21. August 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0206-IM/a/2013
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 15250/J betreffend „den Wohnungsdeal des Georg Maltschnig“,
welche die Abgeordneten
Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 25. Juni 2013 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
In-sich-Geschäfte sind per se nicht abzulehnen. Wie im allgemeinen Geschäftsgebrauch so auch in der Wohnungsgemeinnützigkeit spricht nichts gegen derartige Rechtsgeschäfte, sofern sie einem Fremdvergleich standhalten, also marktübliche Konditionen eingehalten werden.
Dies wird im WGG (§ 9a leg.cit.) durch ein Zustimmungserfordernis einer zwei Drittelmehrheit im Aufsichtsrat erreicht. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung ist durch die zivilrechtliche Haftung der handelnden Personen bewährt, welche mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Unternehmers zu entscheiden habn. Darüber hinaus ist das WGG in diesem Punkt strenger als das allgemeine Zivilrecht und das Unternehmensrecht: Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes (Geschäftsführung) oder des Aufsichtsrates, die als Angehörige des Baugewerbes einzustufen sind, sind rechtsunwirksam.
Aus diesen Gründen ist eine Änderung der geltenden Rechtslage nicht notwendig.