14971/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15283/J der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Die Anfrage bezieht sich ausschließlich auf den Stand und die Entwicklung der Versicherten sowie der eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehenden Personen aufgrund der Regelungen des § 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes für das Jahr 2012.

 

Zur Größenklasse der betroffenen Unternehmen sowie zur Unterscheidung zwischen UnternehmerInnen und Ein-Personen-UnternehmerInnen sind weder beim AMS, noch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Daten  verfügbar, weshalb darauf in den nachstehenden konkreten Fragebeantwortungen nicht eingegangen werden kann.

 

 

Frage 1:

 

Aufgrund eines Neu- oder Wiederzuganges zur GSVG-Pensionsversicherung hatten im Jahr 2012 44.203 Personen, davon 22.958 Frauen und  21.245 Männer, die Möglichkeit, in die freiwillige Arbeitslosenversicherung (AlV) einzutreten.

 

Die Zahl der potenziell Eintrittsberechtigten verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Bundesländer:

 

 

gesamt

F

M

Wien

11.323

4.733

6.590

8.603

5.142

3.461

Bgld.

2.133

1.380

753

5.678

2.979

2.699

Stmk.

5.922

3.486

2.436

Ktn.

2.874

1.588

1.286

Sbg.

2.671

1.217

1.454

Tirol

3.433

1.579

1.854

Vbg.

1.566

854

712

Österreich

44.203

22.958

21.245

 

Die individuelle Beitrittsentscheidung selbst hängt von mehreren Faktoren ab, so ist vielfach ein Versicherungsschutz bereits aufgrund einer Rahmenfristverlängerung gegeben (siehe auch Fragen 3 + 5).

 

 

Fragen 2, 4 und 6:

 

Wie eingangs erwähnt, stehen zur Beantwortung dieser Frage keine Daten zur Verfügung.

 

 

Fragen 3 und 5:

 

Bei der Zahl der Beitritte ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Regelung des § 15 Abs.5 AlVG 1977 sich die Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld  um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit verlängert, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. D.h. viele Selbständige sind in der Arbeitslosenversicherung auch ohne freiweillige AlV abgesichert.

 

Im Jahresdurchschnitt gibt es bei der SVA ca. 800 bis 900 Selbständige in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

 

Die im Jahr 2012 in die Arbeitslosenversicherung eingetretenen UnternehmerInnen verteilen sich nach Geschlecht, Bundesländer und Beitragsklassen wie folgt:

 

Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung im Jahr 2012

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

gesamt

gesamt

F

M

gesamt

F

M

gesamt

F

M

gesamt

F

M

Wien

23

12

11

9

4

5

13

7

6

45

23

22

10

6

4

4

2

2

4

1

3

18

9

9

Bgld.

0

0

0

0

0

0

1

1

0

1

1

0

8

5

3

3

0

3

1

0

1

12

5

7

Stmk.

4

1

3

2

2

0

5

0

5

11

3

8

Ktn.

4

3

1

4

1

3

1

1

0

9

5

4

Sbg.

2

1

1

2

0

2

0

0

0

4

1

3

Tirol

4

2

2

3

0

3

0

0

0

7

2

5

Vbg.

3

2

1

1

0

1

0

0

0

4

2

2

Österreich

58

32

26

28

9

19

25

10

15

111

51

60

 

Für eine Aufgliederung nach Größenklassen stehen keine Daten zur Verfügung.


Frage 7:

 

Da der Umstand, ob auch ohne Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Rahmenfristerstreckung gegeben wäre, keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung bildet, wurde diese Frage durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur auf Anfrage der Betroffenen hin geprüft, eine Erfassung erfolgte nicht. Für die Beantwortung dieser Frage stehen daher keine Daten zur Verfügung.

 

 

Frage 8:

 

Seit Inkrafttreten (01.01.2009) bis einschließlich 30.06.2013 waren dies 525 Personen, davon 363 Männer und 162 Frauen.

 

Dabei kann nicht differenziert werden, ob diese Personen die Anwartschaft zur Gänze oder nur teilweise aufgrund der freiwilligen Arbeitslosenversicherung erworben haben. Ohne diese Versicherung hätten sie jedenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt.

 

Daten über Größenklassen liegen beim AMS nicht auf.

 

 

Frage 9:

 

Beim AMS liegen dazu keine Daten auf bzw. werden Ein-Personen- UnternehmerInnen nicht gesondert ausgewiesen.