14975/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.08.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 27. August 2013
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15317/J-NR/2013 betreffend Umsetzung des SP/VP-Regierungsprogrammes für die XXIV. Gesetzgebungsperiode im Bereich Wissenschaft und Forschung: "Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002", die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 1. Juli 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 8:
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Universitätsgesetz 2002 ein ausgewogenes Kräfteverhältnis zwischen den obersten Leitungsorgangen Universitätsrat, Rektorat und Senat zugrunde liegt, das dem Prinzip der doppelten Legitimation folgt und im Wesentlichen dem Universitätsrat strategische sowie Kontrollaufgaben, dem Rektorat operative Leitungsaufgaben und dem Senat in erster Linie akademische Aufgaben zuteilt.
Bestätigt wurde diese neue Organisationsstruktur der Universitäten durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 359/02-18 vom 23. Jänner 2004, mit dem unter anderem festgehalten wurde, dass die Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 sich als verfassungsrechtlich zulässige, systemimmanente Weiterentwicklung der im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten grundgelegten universitären Organisationsstruktur darstellen.
Dennoch hat sich in den ersten Jahren nach der großen Universitätsreform gezeigt, dass in einigen Bereichen das Zusammenspiel der obersten Leitungsorgane nicht optimal funktioniert hat. Aus diesem Grund wurde in das Kapitel Wissenschaft des Regierungsprogramms für die
XXIV. Gesetzgebungsperiode die Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 mit folgender Zielsetzung aufgenommen:
Bessere Abstimmung der Zuständigkeiten der Organe, verbesserte Informationsrechte, verbesserte Mitwirkung (Senat, Betriebsrat, Universitätsrat, Studierende), Stärkung der Leitungs- und Entscheidungsstrukturen, um die weitere Wettbewerbsfähigkeit der Universitäten zu gewährleisten.
Diese Ziele wurden mit der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, umgesetzt.
Die Änderungen betrafen in erster Linie die Aufgaben des Universitätsrats und waren darauf fokussiert, die Rolle des Universitätsrats als strategisches und Aufsichtsorgan konsequent umzusetzen. Aber es wurden beispielsweise auch die Rechte des Betriebsrats im Universitätsrat ausgeweitet.
Der Senat als demokratisch legitimiertes Organ der Universität hat bei einer der zentralen Aufgaben der Universität, der Wahl der Rektorin/des Rektors, durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 eine Aufwertung seiner Rolle erfahren. Durch die Einrichtung der Findungskommission und die ex-lege-Mitgliedschaft der/des Vorsitzenden des Senats ist der Senat bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bislang in die Wahl der Rektorin/des Rektors eingebunden. Somit ist sichergestellt, dass der Senat zum frühest möglichen Zeitpunkt in die Erstellung des Dreiervorschlages eingebunden ist.
Die Bedeutung des Senats bei der Wahl der Rektorin/des Rektors wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl. 2011/10/0193-8 vom 23. Oktober 2012 im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin/des Rektors der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz bestätigt.
Darüber hinaus ist die Aussage, dass der Informationsfluss zwischen den obersten Organen sowie die Mitwirkung und Kompetenzen des Senates nach wie vor mangelhaft sind, nicht nachvollziehbar. Auf Grund des ständigen Dialoges mit Vertreter/innen der Universitäten ergibt sich derzeit kein aktueller Handlungsbedarf.
Sollte es tatsächlich zu Konflikten und Unstimmigkeiten kommen, so stellt sich außerdem stets die Frage, was die Ursache dafür ist und ob eine Änderung der Rechtslage geeignet wäre, diese Konflikte zu verhindern. Bevor weitere Änderungen der Aufgabenverteilung der obersten Leitungsorgane vorgenommen werden, bedarf es daher einer genauen Analyse der Ist-Situation.
Wie bereits bekannt, beziehen sich die nächsten großen Vorhaben in legistischer Hinsicht auf das neue Modell der Finanzierung der Universitäten durch die Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung.
Zu Fragen 9 bis 12:
Auf Grundlage der Anregungen und Empfehlungen des Rechnungshofs, des Wissenschaftsrats, sich weiterentwickelter rechtlicher Rahmenbedingungen, der erfolgten Planungen erste Maßnahmen zu einer kapazitätsorientierten Universitätsfinanzierung in der Leistungs-vereinbarung zu implementieren, wurde eine grundlegende Überarbeitung der Leistungs-vereinbarung vorgenommen.
Dabei wurde insbesondere auf eine stärkere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, insbesondere nicht mehr nur "Vorhaben" und "Ziele" sondern auch "Basisleistungen in Lehre und Forschung" Bedacht genommen. Die kapazitätsorientierte Behandlung des Lehrangebots und Darstellung der Quantitäten und der Qualität im Bereich der Studien/Lehre („Basisleistungen“) wurde in sämtlichen Leistungsvereinbarungen dokumentiert und eine stärkere budgetäre Bewertung der einzelnen Vereinbarungskomponenten, sowie eine stärkere Beachtung der Wechselwirkung von Forschung und Lehre vorgenommen.
Weiters verpflichteten sich die Universitäten in dieser Leistungsvereinbarungsperiode 2013 ‑ 2015 an einem Projekt mitzuwirken, das zum Ziel hat, einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnungen an den Universitäten zu entwickeln.
Außerdem wurden zahlreiche Themenfelder des Regierungsprogramms bereits in der zweiten Leistungsvereinbarungsperiode (2010 – 2012) verankert und befinden sich aktuell in Umsetzung. Dazu zählen etwa die Entwicklung einer LLL-Strategie, der Ausbau von Angeboten im Bereich des nonformalen, Blended Learnings, konkrete Maßnahmenpakete zum Themenfeld Frauenförderung oder der Ausbau von berufsbegleitenden Studienangeboten.
Dem Bereich Pädagog/innenbildung wurde in der laufenden Leistungsvereinbarungsperiode 2013 – 2015 ein gesondertes Kapitel gewidmet.
Zu Fragen 13 bis 16:
Ein Angebot an berufsbegleitenden Studien findet sich vor allem im Fachhochschulsektor. Gemäß Fachhochschulplan 2010/11 – 2012/13 sollte dieser Bereich weiter gestärkt werden. In den Studienjahren 2009/10 – 2012/13 konnten sowohl die Anzahl der berufsbegleitenden Studiengänge von 144 auf 188 Studiengänge als auch die Anzahl der berufsbegleitenden Studierenden von 11.027 auf 15.315 erhöht werden.

Prozentuelle Steigerung der berufsbegleitende Studiengängen: 30 %
Prozentuelle Steigerung der berufsbegleitenden Studierenden: 38 %
Wie bereits oben erwähnt, wurde in der Leistungsvereinbarungsperiode 2010 – 2012 mit den Universitäten vereinbart, jedenfalls ein berufsbegleitendes Studienangebot in den Masterbereich zu legen. Weiters wurde angeregt, die Angebote an E-Learning zu erhöhen, um die Flexibilität der Studierenden zu unterstützen. Die Planungen für die weiteren Jahre gehen ebenfalls in diese Richtung.
Zu Fragen 17 bis 19:
Ein vordergründiges Ziel beim Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist stets die Verbesserung der Studienbedingungen, die den zügigen Abschluss eines Studiums gewährleisten sollen.
Darüber hinaus wurde durch die Ausschüttung von zusätzlichen finanziellen Mitteln aus der MINT/Masse-Initiative Projekte mit dieser Zielrichtung gefördert.
Zu Frage 20:
Zur Überprüfung des Bedarfs an Studienplätzen wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und der Österreichischen Ärztekammer die Studie der Gesundheit Österreich GmbH „Ärztinnen und Ärzte: Bedarf und Ausbildungsstellen 2010 bis 2030“ in Auftrag gegeben, wobei unter Berücksichtigung der künftigen Optimierungen im Gesundheitswesen und der Attraktivierung des Arztberufes daraus ein Bedarf an 2000 Studienanfänger/innen 2015 nicht gegeben ist.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beabsichtigt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Land Oberösterreich zur Ausweitung des gesamten österreichischen Studienangebotes die Errichtung einer zusätzlichen Medizinischen Fakultät an der Universität Linz mit 300 Studienanfänger/innen ab 2022/23.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.