14989/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.08.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0025-I/PR3/2013    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am      . Juli 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Hagen und Kollegen haben am 28. Juni 2013 unter der Nr. 15287/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend aktuelles Führerscheingesetz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Entspricht die Aussage der Fahrschule den Tatsachen?

a) Wenn ja, inwiefern?

b) Wenn nein, warum nicht?

Ø  Welche Lösungsvorschläge haben Sie für eine Person mit nicht umgeschriebenem Führerschein von AK auf A?

Ø  Ist dieser Lösungsvorschlag mit Kosten verbunden?

a) Wenn ja, wie hoch sind diese Kosten und wie rechtfertigen Sie diese?

 

Vorweg möchte ich festhalten, dass das Führerscheingesetz erst mit 1. November 1997 in Kraft getreten ist. Davor waren die das Führerscheinrecht betreffenden gesetzlichen Regelungen im Kraftfahrgesetz 1967 enthalten.


Es entspricht nicht den Tatsachen, dass eine Lenkberechtigungsgruppe AK lediglich durch Umschreibung und Erreichen eines Mindestalters zu einer vollen Klasse A werden konnte. Dies war weder nach der alten Rechtslage nach KFG der Fall noch ist es nach der jetzigen FSG-Gesetzeslage der Fall. Es war stets eine Fahrschulausbildung sowie die Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung erforderlich, um eine höherwertige Motorradklasse zu erwerben.

Die Gruppe AK war somit stets eine isoliert dastehende Lenkberechtigungsklasse, die im Stufenzugang der Motorradklassen nicht eingebunden war.

 

Da eine solche Klasse in der EU-Führerscheinrichtlinie, die 1997 mit der Erlassung des Führerscheingesetzes umgesetzt wurde, nicht vorgesehen war, konnte diese Klasse im FSG nicht übernommen werden. Bereits erteilte Klassen bleiben jedoch weiterhin ohne zeitliche Begrenzung aufrecht, eine Anrechnung beim Erwerb höherwertiger Motorradklassen fand und findet jedoch wie gesagt nicht statt.

 

 

Zu Frage 4:

Ø  Haben Sie vor hier gesetzliche Änderungen vorzunehmen?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn nein, warum nicht?

 

Die Expert/innen meines Hauses sehen für diesbezügliche Änderungen derzeit keinen Grund.