14997/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.08.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0237-I/A/15/2013
Wien, am 23. August 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 15549/J der Abgeordneten Jakob Auer, Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Für verpackte Lebensmittel sieht die EU-Verbraucherinformationsverordnung
Nr. 1169/2011 die verpflichtende Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes für bestimmte Sorten von Frischfleisch vor.
Weiters sieht die Verbraucherinformationsverordnung für verpackte Lebensmittel vor, dass bei freiwilliger Angabe der Herkunft des Lebensmittels auch ein verpflichtender Hinweis über die Herkunft der primären Zutaten gemacht werden muss, wenn die primären Zutaten des Erzeugnisses nicht ausschließlich aus dem angegebenen Land kommen.
Derzeit wird im Zuge der Durchführung der Verbraucherinformationsverordnung hinsichtlich der freiwilligen Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes und der verpflichtenden Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes von Fleisch als Zutat europaweit eine Erhebung (auch hinsichtlich der Auswirkungen) durchgeführt.
Auch die Prüfung der Machbarkeit verpflichtender Herkunftsangaben für andere Lebensmittel als Fleisch bzw. Zutaten (Milch; Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet wird; unverarbeitete Lebensmittel; Erzeugnisse aus einer Zutat; Zutaten die über 50 % eines Lebensmittels ausmachen) wird derzeit europaweit ermittelt.
Betreffend unverpackte Lebensmittel sieht die Verbraucherinformationsverordnung die verpflichtende Allergenkennzeichnung vor. In diesem Zusammenhang wurden bereits Gespräche mit der Wirtschaftskammer (Gastronomie, Hotelerie und Gemein-schaftsverpflegern) geführt. Darauf aufbauend werden weitere Fragen zum Thema Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Gastronomie, mit dem Ziel einer praxis-gerechten Lösung im Sinne des Verbraucherschutzes, diskutiert werden.
Frage 4:
Das Schweizer Modell über die Kennzeichnung von Produkten in der Gastronomie ist in seinen Einzelheiten meinem Ressort nicht bekannt.