14998/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.08.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0239-I/A/15/2013

Wien, am 26. August 2013

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 15550/J der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4, 8, 9 und 11:

Gemäß Art. 92b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 idgF machen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln einschließlich der Veröffentlichung im Internet die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit den aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmen gemäß Art. 29 Abs. 1 der genannten Verordnung nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zugänglich. Dieser Anhang regelt im Detail die für die Bescheinigung notwendigen Angaben. Darüber hinausgehende Angaben sind nicht Inhalt des veröffentlichten Verzeichnisses.

 

Gemäß Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 führen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen ein aktualisiertes Verzeichnis mit Namen und Anschriften der


ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen. Dieses Verzeichnis ist den betroffenen Parteien zur Einsicht bereitzuhalten.

 

Nachdem gemäß Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 die Kontrollstellen von Gesetzes wegen ein aktualisiertes Verzeichnis der Unternehmen führen müssen und nach Art. 29 Abs. 1 den Unternehmer/inne/n auch die entsprechende Bescheinigung ausstellen müssen, lag es nahe diese Aufgabe aus Gründen der Einfachheit und Effizienz den Kontrollstellen zu übertragen. Diese stehen direkt im Vertragsverhältnis mit den Unternehmen und stellen die Bescheinigungen aus bzw. ziehen diese ein.

Die genannte Bestimmung bedeutet nicht, dass der Bund dieses Register selbst führen muss.

 

Fragen 5 und 6:

Eine mündliche Weisung wurde nicht erteilt. Es gab vielmehr im Rahmen einer Sitzung die Übereinkunft, dass die Kontrollstellen die Vorgaben von Art. 92b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in ihrem Bereich selbständig umsetzen, da mit einer Vorlaufzeit bis zur Umsetzung der Aufgabe zu rechnen war. Bedingung seitens meines Ressorts war, dass man auf der Internetseite der Kontrollstellen die Daten von Gesamtösterreich abfragen kann, mindestens im Umfang des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

 

Frage 7:

Die Meldeverpflichtung liegt beim jeweiligen Datenverarbeiter. Die Überprüfung der Meldung liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.

 

Frage 10:

Einschränkungen verhindern, wie Sie ja anführen, nicht einen Missbrauch. Die EU-Bioregelungen sehen keine Einschränkungen bei den Unternehmen vor.

 

Frage 12:

Haftungen und Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Verwendung von rechtmäßig veröffentlichten Daten sind dem/der Missbraucher/in zuzuordnen.

 

Fragen 13 bis 15:

Es war die Absicht der Europäischen Kommission, damit sich die Verbraucher/innen über die Unternehmen und deren Erzeugnisse, die dem Kontrollsystem für die ökologische/biologische Landwirtschaft unterliegen, informieren können, EU-weit ein Verzeichnis sämtlicher Unternehmer/innen samt aufrechten Zertifikaten öffentlich zu machen. Eine Verweigerung ist dabei nicht vorgesehen. Werden die Daten der Kontrollstelle nicht bekannt gegeben, kann der Betrieb nicht als Biobetrieb anerkannt werden.

 

Der Auftrag richtet sich an alle Mitgliedstaaten. Zweck dieser Bestimmung ist es Transparenz betreffend die aktuellen Produzenten von biologischen Produkten zu schaffen, um die Glaubwürdigkeit des Systems zu erhöhen. Diese Transparenz sollte


sich daher positiv auswirken. Bei den geforderten Daten handelt es sich nicht um Betriebsgeheimnisse. Die Transparenz muss sich auf den von der EU geforderten Umfang beschränken. Diese dient gerade der Vorbeugung der missbräuchlichen Verwendung von Zertifikaten. Jede/r Verbraucher/in, aber damit auch jede/r Unternehmer/in und andere interessierte Kreise, soll einsehen können, ob ein Unternehmen dem Kontrollsystem unterliegt oder nicht.