15001/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15536 /J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Der Posten
„Inkassokosten Sozialversicherungsträger“ in der
Kontoinformation erklärt sich zunächst aus den Regelungen der
§§ 25 und 26 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
(BMSVG).
§ 25 BMSVG regelt den Mindestinhalt der sogenannten Kontoinformation, die
jedem/jeder Anwartschaftsberechtigten jährlich zum jeweiligen
Bilanzstichtag seiner/ihrer Vorsorgekasse als Information über die
Höhe seiner/ihrer Abfertigungsanwartschaft zu übermitteln ist. Nach
§ 25 Abs. 2 Z 3 BMSVG hat die Kontoinformation auch Angaben über die
vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten zu
enthalten.
Nach der
Verwaltungskostenregelung des § 26 BMSVG sind die Betrieblichen Vorsorgekassen
(BV-Kassen) berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen
Verwaltungskosten abzuziehen. Ein Teil dieser Kosten sind sogenannte Barauslagen
(vgl. dazu § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG); darunter werden auch die Kosten der
Sozialversicherungsträger für die Einhebung und Weiterleitung der
Beiträge in Höhe von höchstens 0,3 % der eingehobenen
Beiträge subsumiert. Diese Kosten kann der Sozialversicherungsträger gemäß
§ 26 Abs. 5 BMSVG von der jeweiligen BV-Kasse einheben. Die BV-Kasse kann
diese Vergütung als Barauslagen verrechnen.
Zusammengefasst ergibt sich die Rechtsgrundlage für den Posten
„Inkassokosten Sozialversicherungsträger“ aus § 26 Abs. 1
erster Satz, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 BMSVG. Die Verpflichtung zur Information
des/der Anwartschaftsberechtigten darüber ergibt sich wiederum aus §
25 Abs. 2 Z 3 BMSVG.
Eine der wesentlichen Eckpunkte des Konzeptes Abfertigung neu bei der Schaffung im Jahre 2002 war, dass die Abfertigungsbeiträge nicht direkt von den Arbeitgeber/innen an die jeweiligen BV-Kassen ihrer Arbeitnehmer/innen übermittelt werden, sondern von den Arbeitgeber/innen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an die BV-Kassen zu leisten sind. Zusätzlich wurde festgelegt, dass die Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 8 BMSVG „unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Beiträge ordnungsgemäß geleistet hat“ die Beiträge an die BV-Kassen weiterzuleiten haben. Dies bedeutet im Einzelnen, dass die Sozialversicherungsträger auch für den Fall der Minder- oder Nichtleistung der Beiträge durch Arbeitgeber/innen diese zum Wohl der Anwartschaftsberechtigten an die BV-Kassen „vorleisten“. Die Sozialversicherungsträger haben selbstverständlich die Möglichkeit, die fehlenden Beiträge bei den säumigen Arbeitgeber/innen einzutreiben.
Damit kommt den Sozialversicherungsträgern eine ganz wesentliche Sicherungsfunktion bei der Einhebung der Abfertigungsbeiträge zu. Das Einhebungssystem des BMSVG über die Krankenversicherungsträger garantiert damit die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Arbeitgeber/innen für die Arbeitnehmer/innen zu leistenden Abfertigungsbeiträge und bildet einen wesentlichen Eckstein des Systems Abfertigung neu insgesamt. Darüber hinaus ist dieses „Einhebungssystem“ auch weit kostengünstiger, als eine Regelung, die den einzelnen Arbeitnehmer/innen die „Eintreibung“ der Beiträge mittels Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten aufbürden würde.
Weiters ist zu beachten, dass den Krankenversicherungsträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine bedeutende Funktion im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Funktionsfähigkeit des Abfertigungssystems relevanten Daten zukommt.
Auch aus heutiger Sicht war die Entscheidung bei Gesetzwerdung, die Sozialversicherungsträger mit der Einhebung und Weiterleitung der Abfertigungsbeiträge zu beauftragen, völlig richtig. Die Kosten für diese Tätigkeiten sind einerseits im BMSVG klar geregelt. Andererseits wurde im § 24 BMSVG die sogenannte Kapitalgarantie festgelegt. Diese Kapitalgarantie als weitere Sicherungseinrichtung verpflichtet die BV-Kassen, den Anwartschaftsberechtigten zumindest die eingezahlten Abfertigungsbeiträge, das heißt inklusive der von der BV-Kasse zunächst abgezogenen Verwaltungskosten bei einem Verfügungsanspruch über die Abfertigung auszuzahlen. Der Abfertigungsanspruch der Arbeitnehmer/innen wird also insoweit nicht durch die Verwaltungskosten gemindert.