15024/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.09.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0271-III/4a/2013 |
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Wien, 29. August 2013
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15328/J-NR/2013 betreffend Inklusionspädagogik trotz „LehrerInnenbildung Neu", die die Abg. Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen am 3. Juli 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 5:
Inklusive Pädagogik zieht sich wie ein roter Faden durch das Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen (BGBl. I Nr. 124/2013).
In den Grundkompetenzen für alle Pädagoginnen und Pädagogen ist Inklusive Pädagogik im § 42 Abs. 1a Hochschulgesetz 2005 enthalten. Die angemessene Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung wird vom Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung im Begutachtungsverfahren zu den neuen Curricula für das gesamte Studienangebot überprüft.
Weiters wurde die Berücksichtigung der Zielsetzungen von
Art. 24 der
UN-Behindertenrechtskonvention im § 38 Abs. 3a
Hochschulgesetz 2005 für alle Lehramtsstudien gesetzlich
verankert.
Bereits hinsichtlich der Zulassungserfordernisse und der Voraussetzungen für ein Lehramtsstudium wird im § 51 Abs. 2c leg.cit. festgehalten, dass die Anforderungen an die Eignung so zu konkretisieren sind, dass den Zielsetzungen des Lehrberufs zu Diversität und Inklusion Rechnung getragen wird.
Auf diesen grundsätzlichen Vorgaben im genannten Bundesgesetz aufbauend, gibt es in jedem Lehramtsstudium (Primarstufe und Sekundarstufe) sowohl in der Allgemeinbildung als auch in der Berufsbildung die Möglichkeit zum Schwerpunkt bzw. zur Spezialisierung Inklusive Pädagogik bzw. den Teilbereich Sonder- und Heilpädagogik. Gemäß § 38 Abs. 2a Hochschulgesetz 2005 ist Inklusive Pädagogik in sämtlichen Lehramtsstudien als Schwerpunkt bzw. als Spezialisierung anzubieten.
In der Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 Hochschulgesetz 2005 in Verbindung mit der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz wird dies noch vertieft und verdeutlicht, wie sehr dieser Schwerpunkt bzw. diese Spezialisierung auf alle Lehramtsstudien zutrifft.
Würde man in der Primarstufe den Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder den Teilbereich Sonder- und Heilpädagogik wählen, dann bedeutet das:
- Innerhalb der Bildungswissenschaftlichen Grundlagen eine allgemeine Einführung in die Grundlagen der Inklusiven Pädagogik für alle Pädagoginnen und Pädagogen.
- Innerhalb des Bachelorstudiums bei Wahl des Schwerpunktes 60 ECTS-Credits.
- Als Masterstudium bis zu 90 ECTS-Credits (abhängig davon, welches Thema der Masterarbeit zugrunde liegt).
Das ergibt in Summe bis zu 150 ECTS für Inklusive Pädagogik oder Sonder- und Heilpädagogik bei gleichzeitigem Studium des Primarbereiches.
Würde man in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die Spezialisierung Inklusive Pädagogik oder Sonder- und Heilpädagogik statt einem zweiten Fach wählen, dann hieße das:
- Innerhalb des Bildungswissenschaftlichen Grundlagen eine allgemeine Einführung in die Grundlagen der Inklusiven Pädagogik für alle Pädagoginnen und Pädagogen.
- Innerhalb des Bachelorstudiums bei Wahl der Spezialisierung statt eines zweiten Faches 95-100 ECTS-Credits.
- Als Masterstudium bis zu 60 ECTS-Credits (abhängig davon, welches Thema der Masterarbeit zugrunde liegt).
Das ergibt in Summe bis zu 160 ECTS für Inklusive Pädagogik oder Sonder- und Heilpädagogik bei gleichzeitigem Studium eines Faches für den Sekundarbereich.
Würde man in der Sekundarstufe (Berufsbildung) im Masterstudium die Spezialisierung Inklusive Pädagogik oder Sonder- und Heilpädagogik wählen, dann hieße das:
- bis zu 60 ECTS-Credits (abhängig davon, welches Thema der Masterarbeit zugrunde liegt).
Zum Vergleich dazu wird angemerkt, dass es derzeit in den Lehramtsstudien für Sonderschulpädagogik einen Kompetenzerwerb in allgemeiner Sonderpädagogik im Umfang von ca. 30 ECTS-Credits gibt. Der Erwerb zusätzlicher sonderpädagogischer Spezialisierungen erfolgt erst im Rahmen von Hochschullehrgängen zumeist im Umfang von 60 ECTS-Credits.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.