15026/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.09.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0273-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 29. August 2013

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15332/J-NR/2013 betreffend Durchgriffsrechte für Eltern gegen schlechte Lehrer, die die Abg. Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen am 3. Juli 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Es trifft nicht zu, dass Dienstaufsichtsbeschwerden keine Beachtung beigemessen wird. Die Behörden bearbeiten solche Beschwerden sachgerecht. Dabei werden die unterschiedlichsten Punkte und Aspekte vorgebracht. Eine wesentliche Anzahl der von Dritten und oftmals anonym eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden betrifft persönliche bzw. private Auseinandersetzungen Dritter mit Lehrkräften, deren Beschwerdeinhalt sich bei Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Lehrkraft oftmals stark relativiert.

 

Wenn sich anlässlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde ein begründeter Verdacht einer Dienst­pflichtverletzung ergibt, wird in weiterer Folge gegen Beamtinnen und Beamte Disziplinar­anzeige erstattet und obliegt die weitere Ahndung der Disziplinarkommission. Für grobe Verstöße von vertraglichen Lehrkräften kommt als Sanktion abgesehen von deren Abmahnung eine Kündigung oder gar Entlassung in Betracht.


Überdies stellt nicht jeder Beschwerdegegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine Dienstpflichtverletzung dar bzw. erweist sich auch nicht jeder Gegenstand einer Dienst­aufsichtsbeschwerde als begründet, weshalb auch aus diesem Grund keine Sanktionen gegen die angegriffene Lehrkraft gesetzt werden bzw. zu setzen sind.

 

Zu Frage 2:

Nein, die derzeitigen gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmechanismen reichen von der Erstattung einer Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission bis hin zu Kündigung oder Entlassung bei vertraglichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern.

 

Zu Frage 3:

Eine Managementausbildung für Schulleiterinnen und Schulleiter ist bereits vorgesehen. Gemäß § 207h Abs. 4 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 LDG 1984 ist eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter verpflichtet binnen zwei Jahren ab ihrer bzw. seiner Ernennung am „Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang“ teilzunehmen. Die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs ist eine der Voraussetzungen für die unbefristete Bestellung zur Leiterin bzw. zum Leiter im Rahmen der vorerst auf vier Jahre befristeten Ernennung.

 

Zu Frage 4:

Im Hinblick auf ein kompetenzbasiertes Unterrichtsparadigma, eine erhöhte Transparenz und Objektivität wird im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an einer neuen Leistungsbeurteilung gearbeitet. Dies geschieht unter anderem auch im Hinblick auf die Semestrierung und Kompetenzorientierung der Lehrpläne ab der 10. Schulstufe für die Umsetzung der neuen Oberstufe. Wesentliche Impulse bieten auch die Bildungsstandards und die ebenfalls kompetenzorientierte neue Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung mit teilweise standardisierten Überprüfungsformaten. Erfahrungen mit der Kompetenzorientierung als wichtigem Instrument der Unterrichtsführung werden laufend gemacht. Die Arbeiten und Diskussionen sind im Gange, jedoch noch nicht so weit fortgeschritten, dass konkrete Ergeb­nisse vorlägen oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt detaillierte Angaben über berücksichtigungs­würdige Inhalte möglich wären. Die Zielrichtungen sind wie eingangs genannt Kompetenz­orientierung, erhöhte Transparenz und Objektivität.

 

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.