15033/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.09.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0277-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 29. August 2013

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15342/J-NR/2013 betreffend Missstände im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich und Mobbing durch Beamte des Bundes­ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 3. Juli 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Der achtungsvolle Umgang (Mobbingverbot) gemäß § 43a BDG 1979, welcher Verhaltens­weisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen untersagt, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ein wichtiges Anliegen. Die §§ 45 BDG 1979 und 5b VBG verpflichten Führungskräfte für eine gesetzmäßige, zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenbesorgung Sorge zu tragen und Missstände abzustellen. Daher ist es generell aus Sicht des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur negativ zu bewerten, wenn Handlungen und/oder Unterlassungen von Bediensteten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur Anlass zum Verdacht von Dienstpflichtverletzungen, im Konkreten § 43a BDG 1979, geben.


Allgemein ist festzuhalten, dass unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstanden wird, bei der die angegriffenen Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Nicht jede Unmutsäußerung eines Vorgesetzten muss jedoch bereits Mobbing bedeuten. Eine solche zieht daher nur unter bestimmten Umständen disziplinar­rechtliche Folgen nach sich. Nur dann, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ernstlich gestört werden, ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Grundsätzlich sind daher nach der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend.

 

Im konkreten Fall hat die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur von den Formulierungen der Finanzprokuratur erst nach Einbringung des Schriftsatzes bei Gericht Kenntnis erlangt. Eine inhaltliche Abstimmung mit der Finanzprokuratur erfolgte nicht. Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurden seitens der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht befragt. Die im Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission zitierte Passage des Schreibens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur mit lobenden Äußerungen zur Klage­beantwortung bezog sich auf das Führungsverhalten der Klägerin als Direktorin. Die Privatsphäre von Frau Dr. Mayer betreffende Äußerungen der Finanzprokuratur waren davon nicht umfasst. Dass die betreffende Passage für einen Außenstehenden in diesem Punkt missverständlich formuliert sein kann, wird seitens der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zugegeben und bedauert.

 

Die Frage, ob Organe des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Schaden am Vermögen oder an der Person zugefügt haben, ist derzeit nicht geklärt und daher Gegenstand des anhängigen Amtshaftungsverfahrens von Frau Dr. Mayer gegen die Republik Österreich. Eine inhaltlich abschließende Beurteilung sowie etwaige Maßnahmen können daher erst nach Beendigung dieses Verfahrens erfolgen.

 

Zu Frage 4:

Grundsätzlich wird auf die Beantwortung der Frage 6 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 14466/J-NR/2013 verwiesen. Sofern die Frage der Gesamtkosten auf das den Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührenden Fixgehalt gemäß § 65 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes abzielt, welches durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehalts­stufe bestimmt wird, ist zu bemerken, dass eine bereits im Dienststand befindliche Lehrkraft mit den Agenden der Schulaufsicht betraut wurde und deren Gehaltskosten daher nicht zusätzlich anfallen. Allfällige Kosten einer Ersatzkraft werden im Rahmen der den Landesschulräten zur Verfügung gestellten Ressourcen getragen. Zusätzliche Ressourcen werden vom Bundes­ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht zur Verfügung gestellt.

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.