15034/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.09.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0278-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 29. August 2013

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15343/J-NR/2013 betreffend Ausbau der Tages­betreuung, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 3. Juli 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Gemäß Art. 4 der laufenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganz­tägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011 wurden an die Länder halbjährlich (im November und im April) bis dato folgende Zweckzuschüsse zu den Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung bzw. zu den infrastrukturellen Maßnahmen, ausbezahlt, wobei im Zuge der Auszahlung nicht zwischen Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitions­ausgaben differenziert wird. Die erstmalige Auszahlung der Gelder setzt das zwischen den Vertragsparteien abgestimmte Fördermodell voraus (Beträge in EUR):

 

Bundesland

Nov 2011

Apr 2012

Nov 2012

Apr 2013

Summe

Bgld

2.375.947,00

839.218,43

839.218,42

731.452,25

4.785.836,10

Ktn

4.682.274,10

1.653.846,10

1.653.846,10

1.441.471,53

9.431.437,83

13.457.905,30

4.753.524,41

4.753.524,41

4.143.112,28

27.108.066,40

11.809.344,40

4.171.229,15

4.171.229,14

3.635.591,03

23.787.393,72

Sbg

4.428.284,70

1.564.133,42

1.564.133,41

1.363.279,08

8.919.830,61

Stmk

0,00

13.678.482,29

3.570.340,19

3.111.863,75

20.360.686,23

T

0,00

7.985.857,44

2.084.458,43

1.816.787,84

11.887.103,71

Vbg

0,00

4.169.894,91

1.088.420,71

948.653,85

6.206.969,47

W

0,00

19.155.057,43

4.999.828,92

4.357.788,21

28.512.674,56

Gesamt

36.753.755,50

57.971.243,58

24.724.999,73

21.549.999,82

140.999.998,63

 

Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund gemäß Art. 6 der genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr haben die Länder die eingesetzten Mittel getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitions­ausgaben darzustellen.

 

Die zum Stichtag 31. Dezember 2012 für das Schuljahr 2011/12 erstmals erfolgte Abrechnung der Länder ergibt hinsichtlich der nachgewiesenen Mittel für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben sowie Bundesländer folgendes Bild (Beträge in EUR):

 

Bundesland

Personalaufwand

Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben

Summe

Bgld

853.161,98

81.977,72

935.139,70

Ktn

856.000,00

-

856.000,00

3.076.800,00

2.026.963,53

5.103.763,53

1.238.757,84

123.811,81

1.362.569,65

Sbg

1.104.958,29

1.419.899,17

2.524.857,46

Stmk

2.077.685,17

631.830,06

2.709.515,23

T

683.775,11

416.524,28

1.100.299,39

Vbg

522.501,06

387.708,34

910.209,40

W

10.257.499,69

1.491.292,75

11.748.792,44

Gesamt

20.761.139,14

6.580.007,66

27.251.146,80

 

Ergänzend wird bemerkt, dass sich die schulische Tagesbetreuung im Schuljahr 2011/12 erst in einer Anlaufphase befand und die Abrechnung der Länder entsprechend der Systematik eines Verwendungsnachweises naturgemäß erst im Nachhinein für das jeweils abgelaufene Schuljahr erfolgen kann. Ein Vergleich der zum Stichtag 31. Dezember 2012 nachgewiesenen Mittel zu den seit 2011 bis 2013 an die Länder halbjährlich gemäß Art. 4 der laufenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vertraglich ausbezahlten Zweckzuschüsse liefert daher zum gegen­wärtigen Zeitpunkt aus den dargelegten Gründen keine substantiellen Daten. Die nächste Abrechnung wird mit Stichtag 31. Dezember 2013 für das abgelaufene Schuljahr 2012/13 erfolgen.

 

Zu Frage 3:

Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern gemäß Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung (Ende des Unterrichtsjahres 2014/15) übertragen werden.


Zu Frage 4:

Im Pflichtschulbereich erfolgt die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen unter Bedachtnahme auf die grundsatzgesetzlich definierte Prämissen nach Maßgabe landes­gesetzlicher Vorschriften (Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG). Gemäß § 8d Abs. 3 des Schulorganisa­tionsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes liegen die diesbezüglichen Vollzugskompetenzen im Bereich der schulischen Tagesbetreuung sohin bei den Ländern. Die Gestaltung der Freizeitbetreuung entzieht sich als schulische Aufgabe der Festlegung durch die Gemeinde. Die Planung und Leitung obliegt vielmehr gemäß § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz als unmittelbar Vorgesetztem der Schulleitung oder einer für die Leitung der schulischen Tagesbetreuung eingesetzten Lehrkraft.

 

Zu Frage 5:

Die Festlegung der Vorsorge für die Bestellung der Freizeitpädagoginnen und -pädagogen im Pflichtschulbereich obliegt der Landes-Ausführungsgesetzgebung; eine Bundeszuständigkeit für eine Organisation eines Personalpools für zu verwendende Freizeitpädagoginnen und                 -päda­gogen ist nicht gegeben

 

Zu Frage 6:

Die Vollziehung des Dienstrechtes für Lehrkräfte an Pflichtschulen obliegt gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG den Ländern; eine Anstellung von Personen auf der Grundlage des Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetzes durch den Bund ist daher ausnahmslos nicht zulässig.

 

Freizeitpädagoginnen und -pädagogen sind für die Betreuung des Freizeitbereiches an ganz­tägigen Schulformen zuständig und daher an den Pflichtschulen nicht unterrichtend tätig. Aufgrund des fehlenden Personalstatus als Lehrkraft unterliegen Freizeitpädagoginnen und -pädagogen nicht der Bundeskompetenz zur Regelung des Dienstrechtes für die Lehrkräfte an Pflichtschulen.

Eine Anstellung der Freizeitpädagoginnen und -pädagogen auf der Grundlage des Landes­lehrer-Dienstrechtsgesetzes scheidet daher aus.

 

Zu Frage 7:

Das Ziel des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ist es, für alle Schülerinnen und Schüler, die es benötigen, auf freiwilliger Basis ein Angebot zur schulischen                 Tages­betreuung zur Verfügung stellen zu können.

 

Im Pflichtschulbereich erfolgt die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen unter Bedachtnahme auf die grundsatzgesetzlich definierte Prämissen nach Maßgabe landes­gesetzlicher Vorschriften (Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG). Darüber hinaus hat der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulen gemäß § 8d des Schulorganisationsgesetzes eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen.

 

Der Besuch der schulischen Tagesbetreuung sowohl mit getrennter wie mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteils erfolgt gemäß § 12a des Schulunterrichtsgesetzes nur nach Anmeldung der Schülerin bzw. des Schülers – somit freiwillig.

 

Zu Frage 8:

Seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurden zielgruppengerecht für Eltern, Gemeinden, Schulaufsicht und Schulleiter, Folder und Plakate entwickelt, welche zur Verteilung kommen. Darüber hinaus wurden und werden Informationsveranstaltungen mit den Elternvereinsverbänden durchgeführt.

 

Zu Frage 9:

Mangels Fragestellung im Wortlaut der Frage 9 ist eine Beantwortung nicht möglich.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.