15069/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.09.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0107-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                             Wien, am 02. September 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Erich Tadler, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 05. Juli 2013, Nr. 15481/J, betreffend Luftverkehr-

                        Lärmimmissionsschutzverordnung

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Erich Tadler, Kolleginnen und Kollegen vom 05. Juli 2013, Nr. 15481/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Die Stellungnahme des Umweltbundesamtes zur Luftverkehr-Lärmimmissionsschutz-verordnung (LuLärmIV) und auch die WHO-Empfehlungen in den „Night Noise Guidelines for Europe“ sind mir bekannt. Auch in der Stellungnahme des BMLFUW zur LuLärmIV vom Jänner 2010 wurde eine Reduktion der Immissionsschwellen für Flugverkehr gefordert.


Zu Frage 2:

 

Nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens und der Vorlage der vom BMVIT beauftragten Studie der Medizinischen Universität Wien (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/luftfahrt/
flughaefen/downloads/Fluglaerm.pdf
)
konnten seitens des BMLFUW im Zuge der weiteren Verhandlung der LuLärmIV mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) deutliche Verbesserungen für den Lärmschutz erreicht werden.

 

Gemäß des nun getroffenen zweistufigen Regelungsansatzes gelten damit bereits ab 1. Jänner 2015 für UVP-pflichtige Neubauvorhaben auf Flughäfen ein LAeq Tag von 60 dB und ein LAeq Nacht von 50 dB. Zusätzlich konnte für den Nachtzeitraum ein Spitzenpegelkriterium von 6 mal 68 dB(A) Außenpegel vereinbart werden. Damit gelten in Österreich die gleichen Kriterien wie in der deutschen Fluglärmgesetzgebung.

 

Zu Frage 3:

 

Mit der vom BMVIT vorgeschlagenen Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 11. August 2006 wurde in §145 b für Vorhaben, die Flughäfen betreffen und die einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) bedürfen, ergänzend zu den Bestimmungen des UVP-G für die Beurteilung von durch das Vorhaben bedingtem Fluglärm, eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen. Danach waren nach Maßgabe der Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verordnung Immissionsschwellenwerte und die Art und Weise der Berechnung dieser Lärmindizes festzulegen. Auf diese nunmehr gültige LuLärmIV war damit auch bei der Änderung des UVP-G 2012 Bezug zu nehmen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Zuständig für den Bereich Fluglärm und damit die LuLärmIV ist das BMVIT. Es ist dem Umweltressort aber ein Anliegen, die Lärmschutzgesetzgebung in Österreich auch künftig weiterzuentwickeln.

 

Auf Basis der anstehenden Änderung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG wird seitens des BMLFUW in den nächsten Jahren die Umgebungslärmgesetzgebung anzupassen und dabei auch der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen sein.

Der Bundesminister: