15070/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.09.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am     August 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0211-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15352/J vom 3. Juli 2013 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1., 3., 4., 5. und 8.:

Pensionskassen dürfen in Immobilen veranlagen (vgl. die Veranlagungskategorie „Immobilien“ gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 Pensionskassengesetz (PKG)). Für Veranlagungen in Immobilien sind die allgemeinen Vorschriften des § 25 PKG zu beachten, in diesem Rahmen sind die angesprochenen Veranlagungen bereits jetzt zulässig. Aus dem Quartalsbericht Q1 2013 der FMA ist ersichtlich, dass 5,4 % des veranlagten VRG-Vermögens aller Pensions-kassen (d.h. rund 900 Mio. EUR von insgesamt 16,7 Mrd. EUR) in Immobilien veranlagt wurden. Eine weitere Untergliederung bzw. Aufteilung steht dem Bundesministerium für Finanzen nicht zur Verfügung.


 

Zu 2.:

Ein Zusammenhang zwischen einem möglichen Investment in den Wohnbau durch Pensions-kassen und Wohnbauförderungsgeldern besteht aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht.

 

Zu 6.:

Grundsätzlich muss gemäß § 25 Abs. 1 PKG jede Pensionskasse die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) zugeordneten Vermögens nach den dort normierten qualitativen Kriterien auswählen. Eine langfristige Veranlagung mit stabilen jährlichen Ausschüttungen – wie es bei Wohnbaufinanzierung zu erwarten wäre – kann durchaus den angesprochenen Kriterien entsprechen.

 

Zu 7.:

Nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen wurde die Forderung nach Anhebung der Emittentengrenze vom Fachverband der Pensionskassen erhoben. Laut eigenen Angaben hofft der Fachverband durch diese Maßnahme eine vorteilhafte Ergebnisentwicklung für die Pensionsbezieher zu erreichen.

 

Zu 9.:

Gemäß der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung haben Pensionskassen das Vermögen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nach dem sogenannten „Prudent-Person-Prinzip“ zu veranlagen. Gemäß Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie „machen die Mitgliedstaaten den Einrichtungen … in Bezug auf die Wahl der Anlageform keine Vorschriften“. Somit ist zwar eine Verpflichtung zur Anlage in bestimmten Vermögensgegenständen nicht mit EU-Recht vereinbar, aber eine Wohnbaufinanzierung selbstverständlich zulässig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen