1509/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.05.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau                                                               (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                        

 

 

 

GZ: BMASK-10001/0197-I/A/4/2009

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1658/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Vollziehung der Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) seit dem 1. Juli 2002 dem Bundesminister für Finanzen (KIAB - Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) obliegt (§ 35 Z 3 AuslBG).

Weiters muss ich darauf hinzuweisen, dass die Gebietskrankenkassen unter der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit stehen. Da die Frage der ordnungsgemäßen Meldung auch die Pensionsversicherung betrifft, wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um eine Stellungnahme zu dieser parlamentarischen Anfrage ersucht.

Fragen 1 und 2:

Laut Auskunft des Hauptverbandes steht den Gebietskrankenkassen im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller Iohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Jahresprüfplanerstellung, die Auswahl von Bedarfsprüfungen und für sofort erforderliche Maßnahmen ein automationsunterstütztes Risikobewertungssystem zur Verfügung. Dieses wurde zur Erkennung von Unternehmen, welche ihren Melde- und Beitragsverpflichtungen nicht gesetzeskonform nachkommen, bereits im Jahr 2006 implementiert.

Darüber hinaus gibt es ein Prozedere zur (Früh-)Erkennung von Unternehmen, bei denen ein besonderes Gefährdungspotential hinsichtlich der Umgehung der
Verpflichtung zur Erstattung von Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vorliegt. Um den Schaden durch dubiose Unternehmen möglichst gering zu halten, werden alle Anstrengungen unternommen, bereits bei Vergabe des Dienstgeberkontos aus der Vielzahl von Firmengründungen die dubiosen Firmenneugründungen ,,herauszu-
filtern” und möglichst rasch zu entdecken.

Laut Auskunft des Hauptverbandes wurde für Sofortmaßnahmen bei Verdacht auf Sozialbetrug bei der Wiener Gebietskrankenkasse bereits vor Jahren eine eigene Prüfgruppe eingerichtet, welche nicht nur im Anlassfall, sondern auch präventiv ständig Außenkontrollen gemeinsam mit anderen Behörden (Finanzverwaltung, KIAB, Exekutive, Magistratsdirektion für Krisenmanagement und Sofortmaßnahmen) durchführt. Von den anderen Versicherungsträgern werden Unternehmen, bei denen Hinweise auf Schwarzarbeit, Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen Meldebestimmungen oder Scheinfirmentätigkeit erkennbar sind, gesondert erfasst, wobei auch die Prüfung möglichst rasch erfolgt.

Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind nach § 27 Abs. 2 AuslBG grundsätzlich verpflichtet, bei Verdacht des Vorliegens von Übertretungen arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften die zuständigen
Behörden zu verständigen.

Weiters ist das Arbeitsmarktservice gemäß § 27a AuslBG verpflichtet, der KIAB die zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern in EDV-Form zu übermitteln.

Verdachtsmomenten hinsichtlich möglicher Gesetzesumgehungen ist somit schon von Gesetzes wegen nachzugehen. Das Arbeitsmarktservice kommt dieser Verpflichtung auch nach.

Fragen 3 bis 6:

Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Fragen 7 bis 10:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfungszuständigkeit für die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung aller Iohnabhängigen Abgaben (GPLA) bei mehreren der genannten Unternehmen derzeit bei der Finanzverwaltung liegt.

Laut Auskunft des Hauptverbandes wird derzeit bei einem der in der Anfrage genannten Unternehmen eine GPLA durch die Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführt. Bei einem weiteren Unternehmen wurde im März 2009 eine routinemäßige GPLA (Routineprüfung) durch die Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführt, wobei sich keine wesentlichen Beanstandungen ergaben.

Weiters hat der Hauptverband mitgeteilt, dass derzeit keine Hinweise auf Umgehungen oder Nichtbeachtung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG vorliegen. Dementsprechend wurde seitens der zuständigen Gebietskrankenkasse auch kein Verfahren im Zusammenhang mit Umgehungen oder Nichtbeachtung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG
gegen eines der genannten Unternehmen eingeleitet.

Fragen 11 bis 14:

Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 treffen
Arbeitgeber – abgesehen von einer im gegeben Zusammenhang nicht relevanten Ausnahme im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsgeld – keine Anzeigepflichten.

Fragen 15 bis 18:

Bezüglich des Tatbestandes des Sozialbetruges verweise auf die Beantwortung der Fragen 7 bis 10. Bezüglich der übrigen Sachverhalte verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der Bundesministerin für Justiz.

Frage 19:

Diese Frage bezieht sich auf die Tätigkeit der KIAB, sodass ich auf die Beantwortung der Frage 19 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1656/J der Abgeordneten Karl
Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Scheinfirmen, Schwarzarbeit und
Leichen im Keller durch den Bundesminister für Finanzen verweise.

Fragen 20 und 21:

Der Unfall ist der Arbeitsinspektion nicht bekannt. Auch andere Behörden bzw. Dienststellen meines Ressorts waren in die Untersuchung dieses Falles nicht eingebunden.

Frage 22:

Nein, der Arbeitsinspektion sind keine tödlichen Arbeitsunfälle bekannt, bei denen der Verdacht auf Vertuschung bestand.

 

 

Mit freundlichen Grüßen