15106/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.09.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0110-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                             Wien, am 03. September 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 08. Juli 2013, Nr. 15526/J, betreffend

                        Schwermetallbelastung von Böden

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 08. Juli 2013, Nr. 15526/J, teile ich Folgendes mit:

 

Anzumerken ist, dass der Bereich „Klärschlamm in der Landwirtschaft“ in Österreich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Salzburg, Wien und Tirol haben ein generelles Ausbringungsverbot von Klärschlamm (KS) auf allen Böden bzw. auf landwirtschaftlichen Grundflächen geregelt.


Zu Frage 1:

 

 

Trockenmasse in Tonnen / Jahr

Jahr

2007

2008

2009

Steiermark

6.342

6.464

6.032

Vorarlberg

2.456

2.750

3.407

Niederösterreich

k.A.

19.365

k.A.

Oberösterreich

18.033

19.477

19.651

Burgenland

4.455

5.230

5.601

Kärnten

1.151

1.344

1.787

 

Zu Frage 2:

 

 

Fläche in ha

Jahr

2007

2008

2009

Vorarlberg

k.A.

k.A.

k.A.

Niederösterreich

k.A.

k.A.

k.A.

Oberösterreich

8.312

9.322

8.980

Burgenland

5.000

5.100

5.200

Kärnten

k.A.

k.A.

k.A.

 

Zu Frage 3:

 

Die Frage kann so nicht beantwortet werden, da es keine Erhebung der mit Klärschlamm gedüngten Flächen durch die AMA gibt. Auskunft kann darüber gegeben werden, welche Betriebe die Förderungsvoraussetzung „Verzicht auf Klärschlamm und kompostierten Klärschlamm“ einhalten.

 

Der Klärschlammverzicht betrifft folgende Maßnahmen:

 

Nachfolgend angeführte Anzahl an Betrieben und Flächen sind betroffen:

 

Jahr 2007

 Hektar mit KS-Verbot

 Betriebe mit KS-Verbot

 BL

50.133

4.493

 Burgenland

82.039

5.522

 Kärnten

260.465

17.451

 Niederösterreich

134.002

11.915

 Oberösterreich

84.514

4.217

 Salzburg

140.225

11.865

 Steiermark

158.290

9.297

 Tirol

51.841

2.860

 Vorarlberg

2.075

112

 Wien

963.583

67.732

  Summe

 

 

Jahr 2008

 Hektar mit KS-Verbot

 Betriebe mit KS-Verbot

 BL

50.516

4.526

 Burgenland

110.796

7.502

 Kärnten

267.111

17.666

 Niederösterreich

157.051

13.546

 Oberösterreich

100.887

5.346

 Salzburg

154.651

13.014

 Steiermark

162.909

9.847

 Tirol

54.654

3.114

 Vorarlberg

2.138

113

 Wien

1.060.712

74.674

Summe 

 


Jahr 2009

 Hektar mit KS-Verbot

 Betriebe mit KS-Verbot

 BL

51.569

4.526

 Burgenland

114.100

7.776

 Kärnten

252.328

16.741

 Niederösterreich

160.503

13.765

 Oberösterreich

101.945

5.455

 Salzburg

156.052

13.455

 Steiermark

166.156

10.043

 Tirol

55.456

3.153

 Vorarlberg

2.196

115

 Wien

1.060.305

75.029

  Summe

 

 

 

Jahr 2010

 Hektar mit KS-Verbot

 Betriebe mit KS-Verbot

 BL

49.103

4.365

 Burgenland

113.394

7.725

 Kärnten

243.144

16.317

 Niederösterreich

157.529

13.476

 Oberösterreich

100.839

5.397

 Salzburg

156.918

13.417

 Steiermark

163.684

9.886

 Tirol

55.274

3.097

 Vorarlberg

2.052

111

 Wien

1.041.937

73.791

Summe 

 

 

 

Jahr 2011

 Hektar mit KS-Verbot

 Betriebe mit KS-Verbot

 BL

47.301

4.216

 Burgenland

112.441

7.637

 Kärnten

236.867

15.870

 Niederösterreich

154.610

13.170

 Oberösterreich

99.108

5.371

 Salzburg

153.222

13.200

 Steiermark

162.214

9.835

 Tirol

54.227

3.065

 Vorarlberg

2.068

111

 Wien

1.022.058

72.475

  Summe

 


Jahr 2012

 Hektar mit KS-Verbot

 Betriebe mit KS-Verbot

 BL

42.761

3.990

 Burgenland

83.916

7.095

 Kärnten

205.124

14.760

 Niederösterreich

143.848

12.318

 Oberösterreich

60.947

4.704

 Salzburg

134.842

12.154

 Steiermark

90.565

8.810

 Tirol

34.810

2.894

 Vorarlberg

1.892

102

 Wien

798.706

66.827

 Summe

 

 

Zu Frage 4:

 

Eine absolute Zahl kann nicht angegeben werden, aber die Mindestuntersuchungs-häufigkeiten sind in den einzelnen Klärschlammregelungen der Länder festgelegt:

 

Steiermark:

Landwirtschaftliche Böden sind vor der erstmaligen Klärschlammaufbringung zu untersuchen. Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm ist eine weitere Untersuchung durchzuführen, sofern die letzte Untersuchung des Bodens mehr als vier Jahre zurückliegt (siehe Steiermärkische Klärschlammverordnung).

 

Vorarlberg:

 

Niederösterreich:

Die diesbezüglichen Festlegungen finden sich in § 1 (zu untersuchenden Bodenparameter) und § 2 (Untersuchungsintervalle) der NÖ Klärschlammverordnung.


Oberösterreich:

Aus § 4 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Eignung des Bodens:

„(2) Die Bodenuntersuchung ist vor einer Ausbringung zu wiederholen, wenn die letzte Bodenuntersuchung über zehn Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung an Klärschlamm-Trockensubstanz insgesamt 15 Tonnen pro Hektar ausgebracht wurden. Darüber hinaus kann die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang hinsichtlich aller Böden Bodenuntersuchungen anordnen.“

 

Burgenland

Die Häufigkeit der Bodenuntersuchung ist im § 2 Abs. 2 der Burgenländischen Klärschlamm- und Müllkompost-Verordnung festgelegt.

 

Kärnten

Vor der ersten Aufbringung und in der Folge in einem Intervall von zehn Jahren. Siehe dazu auch § 8 Abs. 2 Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung.

 

Zu Frage 5:

 

Die einzelnen Untersuchungsergebnisse liegen dem BMLFUW nicht vor. Beispielhaft wurden aber Untersuchungsergebnisse von Böden in Oberösterreich, auf denen seit 1994 regelmäßig Klärschlämme aufgebracht werden, betrachtet. Es konnte keine Erhöhung der Schwermetallgehalte festgestellt werden.

 

Zu Frage 6:

 

Im Rahmen der Klärschlammaufbringungen wurden keine Untersuchungen auf hormonell wirksame Substanzen durchgeführt.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

In den Klärschlammregelungen der Länder ist eine Untersuchung auf hormonell wirksame Substanzen nicht vorgesehen. Wissenschaftliche Studien bewerten das Risiko von Pharmazeutika in Klärschlämmen als gering. Endogene und synthetische Östrogenverbindungen mögen mit Klärschlamm in Zusammenhang gebracht werden, aber gegenwärtig gibt es noch wenig Information über Gehalte und biologischen Abbau. Es ist wahrscheinlich, dass durch den Wirtschaftsdünger eine größere Menge auf den Boden gelangt als mit dem Klärschlamm.


Zu Frage 9:

 

Im Rahmen der Klärschlammdüngung wurden keine Bodenuntersuchungen auf POPs vorgenommen.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Studien der Europäischen Kommission und des JRC zeigten, dass die Auswirkungen von POPs in Klärschlämmen auf Böden vernachlässigbar sind. Die Belastung durch Klärschlammdüngung ist nicht größer als die Hintergrundbelastung.

 

Zu Frage 12:

 

Für eine endgültige Festlegung der Klärschlammregelungen im ÖPUL 2014 - 2020 sind die Rahmenbedingungen auf EU- Ebene abzuwarten, es ist aber davon auszugehen, dass wie bisher die Klärschlammausbringung bei bestimmten Maßnahmen möglich und bei anderen verboten sein wird.

 

Der Bundesminister: