15110/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.09.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 2. September 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0224-IM/a/2013
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 15440/J betreffend "die Kosten für Innenstadtbüros von Wiener gemeinnützigen Bauträgern", welche die Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 5. Juli 2013 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 35 der Anfrage:
Gemeinnützige Bauvereinigungen sind privatrechtlich organisierte Unternehmen, die grundsätzlich den gleichen Grundrechtsschutz (Erwerbsfreiheit, Schutz des Eigentums etc.) wie alle anderen natürlichen und juristischen Personen genießen. Soweit Sonderregelungen für sie bestehen, etwa im Hinblick auf eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Geschäftsgebarung gemäß § 23 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, liegt die behördliche Aufsicht bei den Ländern und die zivilrechtliche Vollziehungskompetenz bei den Gerichten.
Da meinem Ressort lediglich die legistische Zuständigkeit für das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zukommt, fallen die Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.