15113/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.09.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15513/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

 

Bei einer regulären Alterspension nach § 253 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), die zu einem Stichtag 1.1.1995 beansprucht wurde, sind bezüglich der Berücksichtigung der neben dem Pensionsanspruch vorgelegenen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (im geschilderten Fall Tätigkeit bis Ende 2011) in der zeitlichen Abfolge drei unterschiedliche Rechtslagen maßgeblich.

 

Nach der vom 1. Juli 1993 bis 30. September 2000 geltenden Rechtslage gebührte Alterspension gemäß § 253 ASVG als Teilpension, wenn aus der neben der Alterspension vorliegenden Erwerbstätigkeit Einkünfte bezogen wurden, die über dem maßgeblichen Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz lagen. Für die Fälle, in denen eine Teilpension gewährt wurde, war eine Neuberechnung im Sinne der Erhöhung der Pensionshöhe nach § 261b ASVG (mit einem bestimmten Faktor erhöhter Steigerungsbetrag) vorgesehen. Im geschilderten Einzelfall dürften die für diese Honorierung maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen (bis 30. September 2000) nicht vorgelegen sein.

 

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 wurden die Bestimmungen über die Alterspension als Teilpension (in § 253 Abs. 2 ASVG) aufgehoben: Ab diesem Zeitpunkt führt ein neben einer Alterspension bezogenes versicherungspflichtiges Erwerbseinkommen nicht mehr zum Bezug einer Teilalterspension; in Verbindung damit war auch eine Erhöhung der Alterspension nach § 261b ASVG nicht mehr vorgesehen, da die ungekürzte Alterspension neben einem Erwerbseinkommen bezogen werden konnte.

 

Mit Wirksamkeit ab 1.1.2004 wurde die neue Form der Honorierung durch die „Besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen“ nach § 248c ASVG geschaffen (und war im genannten Einzelfall von der Pensionsversicherungsanstalt durchzuführen). Dabei führen ab dem 1.1.2004 aus einer Erwerbstätigkeit geleistete Beiträge zur Pensionsversicherung jeweils ab dem darauffolgenden Kalenderjahr (also erstmals im Jahr 2005) – von Amts wegen – zu einem besonderen Höherversicherungsbetrag zur Alterspension.

 

 

Frage 3:

 

Mir persönlich sind weitere Fälle betroffener Alterspensionsbezieher/innen nicht bekannt, ich gehe aber davon aus, dass es weitere Fälle gibt.

 

 

Frage 4:

 

Für die Bemessung des Höherversicherungsbetrages sind gemäß § 248c ASVG nur die Beiträge zur Pensionsversicherung heranzuziehen, die auf den (die) Versicherte(n) entfallen.

 

 

Frage 5:

 

Die Dienstgeberbeiträge werden nicht herangezogen, weil es die gesetzlichen Bestimmungen nicht vorsehen.

 

 

Frage 6:

 

In diesem Zusammenhang darf zunächst nicht übersehen werden, dass die „Ruhensbestimmungen“ in diesem Bereich abgeschafft wurden.

 

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsfall des Alters nur einmal eintreten kann. Eine vollständige Neuberechnung der Leistung zu einem neuen (späteren) Stichtag könnte überdies auf Grund einer mittlerweile geänderten Rechtslage zu einer niedrigeren Pension führen. Auf Basis der geltenden Rechtslage kann es nur zu Erhöhungen kommen.

 

Dazu kommt noch der Aspekt, dass die Pensionsansprüche nicht durch eigene Beitragsleistung der Versicherten im versicherungsmathematischen Sinn gedeckt sind, sondern zu einem beachtlichen Teil durch den Bundesbeitrag mitfinanziert werden.

 

 


Fragen 7 und 8:

 

Darüber, ob auf Unternehmensebene Regelungen bestehen, wonach das Dienstverhältnis für Arbeitnehmer/innen mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, liegen mir keine Informationen vor.

 

Auf Ebene der Kollektivverträge ist eine entsprechende Durchsicht jedoch möglich. Die Gestaltung von Kollektivverträgen fällt grundsätzlich in die Autonomie der Kollektivvertragsparteien. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Kollektivvertragsparteien bemüht sind, dem Ziel Rechnung zu tragen, die Beschäftigungsquote und -fähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen zu erhöhen, da dies sicherlich auch zur Existenzsicherung und Wohlstandsvermehrung für alle beiträgt.

 

Das angestrebte längere Verbleiben der Menschen im Berufsleben bedeutet, dass die Pension nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden soll, sondern darüber hinaus – unter späterer Inanspruchnahme der Pension – weitergearbeitet wird. Eine Verbesserung der Honorierung eines Zuverdienstes neben der Pension würde diesem Ziel völlig widersprechen: Je mehr man den Zuverdienst zur Pension belohnen würde, desto früher werden die Versicherten in Pension gehen.

 

Dabei ist auch zu beachten, dass nur einige wenige Kollektivverträge die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Anspruchs auf Alterspension - in der Regel im Verbindung mit einem kollektivvertraglich eingeräumten erhöhten Kündigungsschutz - überhaupt vorsehen und dann zumeist nur für Personen, die bis zu einem bestimmten Stichtagsdatum eingetreten sind. Für nach diesem Datum begründete Arbeitsverträge gibt es derartige kollektivvertragliche Regelungen kaum noch.