15117/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.09.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . September 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Bartenstein und KollegInnen haben am 4. Juli 2013 unter der Nr. 15420/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Weitergabe medizinischer Daten an die Austro Control gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Ø Welche Maßnahmen wurden von Seiten der Austro Control gesetzt, um die Forderungen und Anregungen des Datenschutzrates umzusetzen?
Ø Welche Schritte wurden konkret unternommen, um ein alternatives Nachweisverfahren der Flugtauglichkeit einzurichten?
Ø Wann wird dieses Nachweisverfahren konkret eingeführt werden und wie wird dieses ablaufen?
Wie die Austro Control GmbH (ACG) mitteilt, basiert die Vorgangsweise der ACG auf der Umsetzung der entsprechenden EU-Verordnung. Seitens der ACG wurde eine Arbeitsgruppe zur Prüfung eines alternativen Nachweisverfahrens im Sinne der Vorgaben der Verordnung und zur Sicherstellung, dass keine Einschränkung der Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt gegeben ist, mit Juni 2013 etabliert. Weiters wird die EASA auf Ersuchen der ACG die gegenständliche Fragestellung an den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission zwecks Überprüfung der Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit dem europäischen Datenschutzrecht herantragen.
Zu Frage 4:
Ø Wie werden die Zustimmungen der Piloten eingeholt, für den Fall, dass es sich um eine anlasslose Weiterleitung flugmedizinischer Daten handelt?
Wie die ACG mitteilt, ist die Zustimmungserklärung der Piloten integrativer Bestandteil des Antragsformulars zur Durchführung einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung, welches in den Bestimmungen der EU-Verordnungen abgebildet ist.
Zu Frage 5:
Ø Wie werden Sie dem möglichen Verschweigen von relevanten Informationen von Flugpersonal vorbeugen?
Wie die ACG mitteilt, hat der flugmedizinische Sachverständige gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Piloten über die Folgen einer unwahrheitsgemäßen bzw. unvollständigen Angabe über seinen Gesundheitszustand aufzuklären. Seitens der ACG wurde am 8. April 2013 mittels Zivilluftfahrer-Personalhinweis eine entsprechende Information über die korrekte diesbezügliche Vorgangsweise veröffentlicht.
Zu Frage 6:
Ø Das Ziel dieser Regelungen soll eine Reduktion medizinisch begründeter Flugunfälle sein, wie haben sich die Zahlen in den letzten fünf Jahren dazu entwickelt?
Wie die ACG mitteilt, ist Ziel und Zweck mehrstufiger Sicherheitssysteme in der Luftfahrt – wie sie auch im Bereich der Flugmedizin etabliert sind, nicht nur das „Worst-Case-Szenario Flugunfall“ zu verhindern, sondern generell das Risiko der Entstehung von Situationen, welche geeignet sein können, die Sicherheit in der Luftfahrt auf irgendeine Art und Weise zu gefährden, zu minimieren.
Zu Frage 7:
Ø Welche Maßnahmen setzt das BMVIT als verantwortliche Instanz, um im Bereich der Flugsicherheit die Einhaltung der EU-Datenschutzrichtlinie sicherzustellen?
Wie mein Haus mitteilt, wird die Einhaltung der Datenschutzrichtlinie durch die ACG im Bereich der Flugsicherheit von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde im BMVIT laufend überwacht.
Zu den Fragen 8 und 9:
Ø Wie ist es zur Auswahl des Systems „EMPIC“ gekommen?
Ø Wer ist am Betrieb und Vertrieb dieses Systems finanziell beteiligt oder bezieht dafür Förderungen?
Wie die ACG mitteilt, wurde das Datenerfassungsprogramm EMPIC im Auftrag und für die speziellen Bedürfnisse der ACG entwickelt und ab 2006 in Betrieb genommen.
Die ACG teilt weiters mit, dass die EMPIC GmbH zu 100% im Eigentum der Firma HEITEC AG steht. Die ACG ist weder am Betrieb noch am Vertrieb des Systems EMPIC finanziell beteiligt und erhält daher auch keinerlei Förderungen. Vielmehr bezahlt die ACG für die Nutzung dieses EDV-Programms und die notwendigen Erweiterungen.
Zu Frage 10:
Ø Auch die ACG Fluglotsen müssen sich einer regelmäßigen Fliegerärztlichen Untersuchung unterziehen, um ihre Lotsentätigkeit ausüben zu dürfen. Wie wird sichergestellt, dass die ACG als Behörde und Arbeitgeber die ihr zu übermittelnden vertraulichen medizinischen Untersuchungsdaten vor missbräuchlicher Verwendung gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern geschützt werden?
Wie die ACG mitteilt, sind gemäß den europarechtlichen Bestimmungen sämtliche MitarbeiterInnen, die mit flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilungen befasst sind, zu einer erhöhten Verschwiegenheit (ärztliche Verschwiegenheit) verpflichtet. Alle MitarbeiterInnen der Luftfahrtagentur unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die direkt mit sensiblen Daten befassten MitarbeiterInnen unterliegen darüber hinaus, auf Grund des Ärztegesetzes 1998 sowie der europarechtlichen Bestimmungen, einer erhöhten (ärztlichen) Verschwiegenheitspflicht. Die Einhaltung dieser besonderen Verschwiegenheitspflicht ist durch interne Verfahren (spezielle Aufklärung, regelmäßige Schulungen, weitere Sicherheitsmaßnahmen wie räumliche Trennung, begrenzte Zugänge, etc.) gewährleistet. Eine Weitergabe von flugmedizinischen Daten bzw. eine allfällige Auskunft über den Gesundheitszustand von FlugverkehrsleiterInnen an dritte Personen - sowohl innerhalb als auch außerhalb der ACG - ist nicht gestattet.