15152/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.09.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0216-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15470/J vom 5. Juli 2013 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen wurde im Budgetbegleitgesetz 2011 bzw. im Abgabenänderungsgesetz 2011 mit Inkrafttreten ab 1. April 2012 neu geordnet, systematisiert und auf Substanzgewinne sowie Derivate ausgedehnt. Es werden nunmehr nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten generell besteuert. Diese generelle Besteuerung von Substanzgewinnen aus Kapitalvermögen unabhängig von der Behaltedauer und dem Beteiligungsausmaß erfolgt grundsätzlich im Abzugsweg, wodurch die Erhebung der Einkommensteuer auf Substanzgewinne sichergestellt wird. Zudem werden durch spezielle Regelungen für die Depotentnahme und -übertragung Umgehungen der Substanz-besteuerung vermieden.
Diese neue Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen gilt einerseits für Anteile an Körperschaften sowie Fondsanteile, welche nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft wurden. Entscheidend für die Besteuerung solcher Anteile ist der Zeitpunkt der Veräußerung. Bei Veräußerungen vor dem 1. April 2012 erfolgte die Besteuerung als Spekulationsgeschäft, bei Veräußerungen nach dem 31. März 2012 greift das neue Besteuerungssystem. Mittels dieser strikten Übergangsfristen sind Veräußerungen von Aktien und Fondsanteilen, die ab
dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden bzw. werden, jedenfalls steuerpflichtig.
Alle anderen Kapitalanlagen (vor allem Anleihen und Derivate) unterliegen dem neuen Besteuerungssystem, wenn die Anschaffung nach dem 31. März 2012 erfolgte bzw. erfolgt.
Durch diese Änderungen und insbesondere durch die Übergangsvorschriften wird unter Berücksichtigung des Bankgeheimnisses ausreichend sichergestellt, dass Kursgewinne von Wertpapieren entsprechend versteuert werden.
Zu 2.:
Spekulationsgewinne sind in der Einkommensteuererklärung in der Kennzahl 801 auszuweisen. Diese Kennzahl unterliegt einer Risikoanalyse, auf deren Basis dann die Kontrollhandlungen des jeweiligen Finanzamtes (Vorbescheidkontrolle) im Zuge der Jahresveranlagung durchgeführt werden.
Zu 3.:
Steuereinnahmen auf Grund von Spekulationsgewinnen (Stand: 20. Juli 2013):
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Veranlagungsjahr |
Bislang erfolgte Steuereinnahmen |
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2010 |
32.940.925 € |
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2011 |
21.397.467 € |
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2012 |
660.200 € |
Da für das Jahr 2012 erst ein Teil der Veranlagungen eingegangen und verarbeitet worden ist (Veranlagungsgrad für 2012: 33,60 %), ist eine aussagekräftige Auskunft über die Steuer-einnahmen aus der Besteuerung sogenannter Spekulationsgewinne aufgrund der geringen Datenmenge zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Zu 4.:
Eine Schätzung von Mindereinnahmen ist aufgrund geringer Dateninformation nicht möglich.
Zu 5. bis 9.:
Die Fragen beziehen sich auf die Zahl finanzstrafrechtlicher Maßnahmen und deren Ergebnisse im Zusammenhang mit der Nichterklärung von Spekulationsgewinnen. Da die statistisch auswertbaren Daten keine Informationen über die der Bestrafung zugrunde liegenden konkreten Sachverhalte enthalten, wäre eine Beantwortung nur im Wege der Auswertung jedes einzelnen Strafaktes möglich. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass diese Fragen aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht beantwortet werden können.
Mit freundlichen Grüßen