15162/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.09.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0167-I/4/2013

Wien, am 5. September 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Huainigg, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Juli 2013 unter der Nr. 15486/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Verankerung der Menschenwürde in der Verfassung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Wie stehen Sie zu der Initiative, die Menschenwürde ausdrücklich in der öster­reichischen Bundesverfassung als Grundrecht zu verankern?

Ø  Sollten Sie diese Initiative ablehnen, aus welchen Gründen wollen Sie nicht die Menschenwürde in der österreichischen Verfassung verankert wissen?

Ø  Welche Maßnahmen werden Sie setzen, dass das Ziel der Verankerung der Men­schenwürde in der Verfassung ehestmöglich erreicht wird?

 

Wie in der Parlamentarischen Anfrage ausgeführt, wurde im Österreich-Konvent die ausdrückliche Verankerung der Menschenwürde in der Bundesverfassung erörtert. Grundsätzlicher Konsens bestand darüber, dass bei Schaffung eines einheitlichen österreichischen Grundrechtekataloges (in einem einzigen Textdokument) an dessen Spitze die Verankerung der Menschenwürde stehen sollte.


Auch die Regierungsprogramme für die XXIII. und die XXIV. Gesetzgebungsperiode haben die Fortsetzung der Arbeit an einem solchen übersichtlichen Grundrechts­katalog vorgesehen, dieses Vorhaben fand jedoch bislang nicht den erforderlichen politischen Konsens. Sinnvoll erscheint die ausdrückliche Verankerung der Menschenwürde in der Bundesverfassung jedoch nur im entsprechenden Gesamtkontext eines neuen Grundrechtskataloges.

 

Angemerkt wird, dass die Menschenwürde nach der Rechtsprechung des Verfas­sungsgerichtshofes unabhängig von einer ausdrücklichen Aufnahme in die Bun­desverfassung zu den „allgemeinen Wertungsgrundsätzen unserer Rechtsordnung“ zählt (vgl. VfSlg. 13.635/1993).

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen