15168/AB XXIV. GP

BMJ-Pr7000/0188-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

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Eingelangt am 05.09.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15443/J-NR/2013

Die Abgeordnete zum Nationalrat Anneliese Kitzmüller und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermittlungen gegen den ehemaligen jugoslawischen Ex-Geheimdienstchef J.P. bzw. den jugoslawischen Geheimdienst UDBA und dessen Unterorganisationen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 28 sowie 34 bis 55:

Es sind im angefragten Zusammenhang weder Anfragen noch Ersuchen um Zusammenarbeit von anderen Staaten oder internationalen Organisationen an mich oder das Bundesministerium für Justiz herangetragen worden.


Zu 29 bis 31:

Dem Bundesministerium für Justiz ist keine statistische Erfassung jener Straftaten bekannt, die auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich verübt worden sind und „im Zusammenhang mit“ J.P. oder dem ehemaligen jugoslawischen Geheimdienst stehen sollen. Straftaten werden weder in der Gerichtlichen Kriminalstatistik noch in der Verfahrensautomation Justiz – nach diesen (vagen) Kriterien auswertbar – gespeichert.

Zu 32 und 33:

Dazu liegen mir keine Informationen vor.

Zu 56 bis 62:

Im Februar 1975 wurden – nach Vornahme eines Ortsaugenscheins und einer gerichtsmedizinischen Obduktion – Vorerhebungen wegen des Mordes an N.M. eingeleitet. Das Verfahren wurde in weiterer Folge gemäß § 412 StPO (a.F.) gegen unbekannte Täter abgebrochen.

Auf Grund eines Zeitungsartikels mit dem Titel „Polit-Mord an Gärtner: Ein Ex-Agent lebt in Klagenfurt!“ wurde im April 2011 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter eingeleitet (fortgeführt). Mit den Ermittlungen wurde das Landeskriminalamt Kärnten beauftragt.

Dieses Verfahren ist derzeit gemäß § 197 Abs. 2 StPO gegen unbekannte Täter abgebrochen.

Zu 63:

Im März 2012 wurde ein Beschuldigter erfasst, gegen den das Verfahren im Juni 2012 mangels ausreichender Beweise eingestellt wurde.

Im Dezember 2012 wurden zwei weitere Beschuldigte erfasst, gegen die das Verfahren jedoch aus Gründen gemäß § 190 Z 1 und Z 2 StPO ebenfalls eingestellt wurde, zumal nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ein für eine Verurteilung hinreichender Tatverdacht nicht vorlag und die Beschuldigten überdies bereits verstorben waren.

Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer detaillierteren Beantwortung dieser Frage aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes sowie in Hinblick auf die Bestimmungen der StPO über die Akteneinsicht Abstand nehmen muss.

 

Wien,        . September 2013

 

 

Dr. Beatrix Karl