15171/AB XXIV. GP
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BMJ-Pr7000/0189-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Eingelangt am 05.09.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 15455/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Außenstellen von Bezirksgerichten“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 7 und 16:
Ich möchte zunächst betonen, dass es bei der Zusammenlegung von Bezirksgerichten (BG) in erster Linie darum geht, neue und leistungsfähige Gerichtsstrukturen zu schaffen. Dies ist erst ab einer gewissen Mindestgröße möglich. Die Zusammenlegung von Standorten ist daher keine isolierte, der Budgetentlastung dienende Maßnahme, sondern Teil eines Maßnahmenbündels, das eine deutliche Verbesserung des Services für die Bevölkerung und eine Erhöhung der Sicherheit in Justizgebäuden bringt. Die bislang erfolgten Zusammenlegungen – die allesamt mit den Verantwortlichen der Länder sowie den Personal- und Standesvertretungen abgestimmt wurden – verliefen vollkommen friktionsfrei.
Für den Fall, dass die räumliche Zusammenführung zusammengelegter Bezirksgerichte zu dem in der betreffenden Bezirksgerichte-Sprengelverordnung festgelegten Zeitpunkt aus baulichen Gründen ausnahmsweise noch nicht möglich ist, ist gemäß Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 6. November 2012, BMJ-Pr344.00/0087-Pr 6/2012, am Standort des aufgelassenen Bezirksgerichts vorübergehend – längstens bis zur Fertigstellung der notwendigen baulichen Adaptierungen am aufnehmenden Bezirksgerichtsstandort – eine Nebenstelle des aufnehmenden Bezirksgerichts zu belassen. Die Rechtssuchenden sind darüber informiert, insbesondere auch darüber, welche Dienstleistungen an der Nebenstelle (wie z.B. Entgegennahme von Eingaben, Ausstellung von Grundbuchsauszügen) und welche am eigentlichen Bezirksgerichtsstandort erbracht werden. Diese Maßnahme hat nur provisorischen Charakter und bedeutet kein Abgehen vom Konzept oder gar eine Rücknahme der durch Verordnung festgeschriebenen Zusammenlegungen. Alle Projektbeteiligten sind mit Nachdruck bemüht, die zu überbrückenden Zeiträume so kurz wie möglich zu halten.
Folgende Nebenstellen bestehen derzeit:
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Standort Nebenstelle |
Land |
gehört zu … |
ab Zusammenlegung |
voraussichtlich bis … |
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Laa an der Thaya |
NÖ |
BG Mistelbach |
1.1.2013 |
Mitte 2015 |
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Frankenmarkt |
OÖ |
BG Vöcklabruck |
1.7.2013 |
Ende 2014 |
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Hartberg |
Stmk |
BG Fürstenfeld |
1.7.2013 |
Ende 2014 |
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Irdning |
Stmk |
BG Liezen |
1.7.2013 |
Ende 2014 |
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Knittelfeld |
Stmk |
BG Judenburg |
1.7.2013 |
Ende 2014 |
Zu 8:
Bei nachstehenden Bezirksgerichten sind bauliche Adaptierungen für die Zusammenlegung erforderlich:
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BG Feldbach BG Weiz BG Fürstenfeld BG Liezen BG Judenburg BG Deutschlandsberg |
BG Neunkirchen BG Amstetten BG Mistelbach BG Melk
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BG Freistadt BG Perg BG Vöcklabruck BG Steyr BG Grieskirchen
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Zu 9 und 10:
Ausweichquartiere bestehen derzeit in Oberösterreich für das Bezirksgericht Vöcklabruck und das Bezirksgericht Perg. Die Kosten für bauliche Adaptierungsmaßnahmen werden von der Bundesimmobilien GmbH bzw. der ARE Austrian Real Estate GmbH getragen, während die Mietzinszahlungen des Justizressorts für die zu adaptierenden Stammgebäude weiter laufen. Ferner besteht ein Ausweichquartier für das Bezirksgericht Neunkirchen in Niederösterreich; die Höhe allfälliger Zusatzkosten ist derzeit noch nicht bekannt.
Soweit für Baumaßnahmen Anstoßfinanzierungen erfolgen, handelt es sich größtenteils um ohnehin nicht vermeidbare „Sowieso-Kosten“, weil – ohne Zusammenlegungen – ebenfalls zahlreiche bauliche Maßnahmen zur Sanierung und Modernisierung weiterbestehender Klein- und Kleinstgerichte notwendig wären, ohne dass diese je mit vertretbarem Aufwand jenen Standard erreichen könnten, der bei größeren Gerichten möglich ist. Zudem werden bei notwendigen Um- und Ausbaumaßnahmen auf Grund von Zusammenlegungen auch die baulichen Qualitätsverbesserungen (wie Herstellung von Barrierefreiheit, Sicherheitstechnik, Gestaltung der Kunden- und Servicebereiche etc.) mitberücksichtigt. Die Schaffung modernerer Arbeitsbedingungen erweist sich, abgesehen von der verbesserten Sicherheit, den sanitären Standards und der Barrierefreiheit, zudem immer auch als spürbarer Motivationsschub für die Bediensteten und trägt auch den modernen Anforderungen des Dienstnehmerschutzes Rechnung.
Zu 11 bis 13:
Diese Fragen betreffen keinen unmittelbaren Gegenstand der Vollziehung der Bundesministerin für Justiz. Das Bundesministerium für Justiz ist lediglich Mieterin der jeweiligen Gerichtsgebäude und vergibt keine Bauaufträge. Die Bauvorhaben werden von der ARE Austrian Real Estate GmbH abgewickelt. Soweit bekannt, sollte die Alpine Bau GmbH beim Bauprojekt Bezirksgericht Steyr tätig werden. Allfällige Verzögerungen oder Mehrkosten sind derzeit nicht bekannt.
Zu 14 und 15:
Meine Fachabteilung geht derzeit von Einsparungen im Sachaufwand von durchschnittlich 80.000 Euro jährlich pro aufgelassenem Standort aus. Wie aber bereits einleitend angesprochen, steht bei der Zusammenlegung von Gerichtsstandorten die Bündelung und Verbesserung von Justizleistungen und die Sicherheit in Gerichtsgebäuden im Vordergrund.
Eine abschließende Beurteilung der wirtschaftlichen Amortisation ist erst nach Vorliegen der Endabrechnungen für alle aufnehmenden Standorte möglich. Nach erster Schätzung kann von einer Amortisation der finanziellen Investitionen nach durchschnittlich etwa 12 bis 15 Jahren ausgegangen werden.
Wien, . September 2013
Dr. Beatrix Karl