15178/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am      August 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0227-I/4/2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15502/J vom 8. Juli 2013 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Eine eigentümerunabhängige Grundsteuerbefreiung für den Bahnverkehr ergibt sich neben den in der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage zitierten Bestimmungen zusätzlich aus § 2 Z 9 lit. a GrStG, wonach die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen zur Gänze befreit sind. Davon profitieren sämtliche Betreiber von Schienenverkehr gleichermaßen, wogegen die in der Anfrage erwähnte Sonderbegünstigung des § 2 Z 1 lit. b GrStG als ergänzend zu sehen ist.

 

Zu 2.:

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine objektbezogene und ergebnisunabhängige Steuer, die von den Gemeinden vor allem für die Finanzierung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich eingehoben wird. Für den Flughafen Wien werden die kommunalen Dienstleistungen nicht von den Gemeinden, in deren Gebiet der Flughafen gelegen ist, erbracht. Vielmehr trägt der Flughafen Wien die Errichtungskosten der Infrastruktur und deren Erhaltung selbst und erledigt den Straßen- und Winterdienst, Feuerwehr und andere


Sicherheitsdienste, Bau und Erhaltung des örtlichen Brücken- und Straßennetzes sowie die Ver- und Entsorgung auf dem gesamten Areal selbst und auf eigene Kosten.

 

Zu 3. und 4.:

Eine Quantifizierung des finanziellen Umfanges der Grundsteuerbefreiungstatbestände nach den in der Anfrage genannten Bestimmungen § 2 Z 1 lit. b GrStG und § 2 Z 9 lit. b GrStG ist nicht möglich, da es sich um gänzlich befreite und damit nicht bewertete Liegenschaften, oder um teilweise befreite zugepachtete Liegenschaften, die nicht automatisiert zugerechnet werden können, handelt.

 

Ergänzend ist festzustellen, dass sowohl von Flughäfen als auch von den ÖBB genutzte Liegenschaften teilweise unter mehrere Befreiungstatbestände fallen (zB öffentliche Verkehrsflächen am Areal von Flughäfen) und somit auch ohne Existenz der Befreiungstatbestände nach § 2 Z 1 lit. b GrStG und § 2 Z 9 lit. b GrStG von der Grundsteuer befreit wären.

 

Zu 5. und 6.:

Aus anderen Bestimmungen, insbesondere aus § 4 Abs.1 bis 3 GrStG, ergeben sich keine weiteren Begünstigungen der Flughäfen gegenüber anderen Grundstückseigentümern bezüglich der Grundsteuerbefreiungen.

 

Zu 7.:

Die Bestimmung in § 2 Z 9 lit. b GrStG sieht keine unterschiedlichen Befreiungssätze vor. Sämtlicher dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs unmittelbar dienender Grundbesitz sowie auch der für den Flugsicherungsdienst benutzte Grundbesitz im Bundesgebiet sind zur Gänze zu befreien. Gemäß § 4 Abs. 3 GrStG sind Grundstücke oder Gebäude oder Teile davon, die nicht unmittelbar und überwiegend für den steuerbegünstigten Zweck verwendet werden, steuerpflichtig. Demnach sind zum Beispiel Einrichtungen für die Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen, die Abstellung und Unterstellung von Luftfahrzeugen, Vorsorge für die Zoll- und Passabfertigung oder für die Wartung, Überholung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen grundsteuerfrei.

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise in seiner Entscheidung vom 30.4.1993, Zl. 92/17/0020, zum Ausdruck gebracht) ist der Betrieb des Flughafens als

umfassende Verkehrseinrichtung mit seinen Aufgaben in den Bereichen des nationalen und internationalen Verkehrs zu sehen. Es ist zu berücksichtigen, welche Einrichtungen und


Anlagen (und in welchem Umfang) nach der allgemeinen Verkehrsauffassung für den internationalen Standard eines Flughafens solcher Größenordnung als erforderlich angesehen werden.

 

Die Begünstigung ist unabhängig davon, wem der Grundbesitz gehört, zu gewähren. Solche befreiten Grundstücke beziehungsweise Gebäude sind in der Regel auch nicht bewertet. Aus diesem Grund ist es dem Bundesministerium für Finanzen nicht möglich, konkrete Flächen- und Wertangaben über den jeweils befreiten Grundbesitz zu machen.

 

Zu 8. und 9.:

Konkrete Änderungen der angesprochenen Bestimmungen sind derzeit nicht geplant.

 

Zu 10. und 11.:

Es liegen keine Informationen zur Zahlung von Grundstücksablösen vor. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die Grundsteuerpflicht kein wesentliches Entscheidungskriterium für die Anschaffung von Grundstücken ist beziehungsweise die Höhe eventueller Grundablösen beeinflusst, zumal die jährliche Belastung mit Grundsteuer derzeit maximal 1% vom Einheitswert beträgt, diese Belastung daher einen Bruchteil der Betriebskosten beträgt. Auch kann nicht nachvollzogen werden, wie eine Unterscheidung „nötiger“ und „unnötiger“ Grundablösen erfolgen sollte. Ein Auftrag zu einer Studie zur Beantwortung der in der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage skizzierten Forschungsfrage ist daher derzeit nicht vorgesehen.

 

Zu 12.:

Derzeit bestehen keine weiteren Reformvorhaben den Flugverkehr betreffend. Schließlich wurde erst 2011 die Flugabgabe eingeführt, um den Flugverkehr einer entfernungsabhängigen Besteuerung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Maßnahmen im Bereich der Mineralöl- und Energiebesteuerung des Flugverkehrs lediglich im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben beziehungsweise der Energiebesteuerungsrichtlinie zulässig. Mit dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago Abkommen) besteht ein Staatsvertrag, welcher die Möglichkeit Österreichs zur Erhöhung indirekter Steuern auf den Flugverkehr einschränkt. Auch bezüglich der Umsatzsteuer ist der österreichische Gesetzgeber an die europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie gebunden und kann eine Besteuerung nicht in eigenem Ermessen einführen.

 

Mit freundlichen Grüßen