15180/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0219-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15510/J vom 8. Juli 2013 der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Das ist darauf zurückzuführen, dass auf die gesetzlichen Grundlagen für die Forschungs-prämie (§ 108c EStG 1988 idF des 1. StabG 2012 bzw. des AbgÄG 2012) die Evaluierungs-bestimmungen des neuen Bundeshaushaltsrechtes noch nicht anzuwenden sind.
Zu 2., 3., 6., 7., 10. und 11.:
Die Forschungsprämie ist gemäß § 108c Abs. 5 EStG zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu gewähren. Sie wird direkt auf das Abgabenkonto der Steuerpflichtigen gebucht. Im Folgenden wird angenommen, dass unter Kosten eine Minderung des Abgabenaufkommens verstanden wird, unabhängig davon, ob die Prämie lediglich zu einer Verringerung der Steuerschuld oder tatsächlich zur Auszahlung einer Gutschrift geführt hat.
Die folgende Tabelle zeigt die insgesamt im Jahr 2012 auf Abgabenkonten verbuchte Forschungsprämie sowie die Anzahl der Steuerpflichtigen nach Größenkategorien:
Größe |
§ 108c-Prämie in Mio. EUR |
Anzahl |
Großbetriebe |
400,7 |
645 |
Mittelbetriebe |
70,9 |
789 |
Kleinbetriebe |
98,5 |
2.301 |
Zu 4., 8., 12. und 15.:
Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl der Betriebe nach Branche und Größenkategorie sowie die Gesamtzahl der Steuerpflichtigen nach Branche, bei welchen für das Jahr 2012 eine Forschungsprämie verbucht wurde. Durch Steuerpflichtige, denen noch keine Größenkennzahl zugeordnet werden konnte, können sich Diskrepanzen zwischen der Unternehmenszahl je Branche und der Aufsummierung der Größenkategorien ergeben.
Branche |
Groß-betriebe |
Mittel-betriebe |
Klein-betriebe |
Summe |
Bau |
17 |
23 |
68 |
109 |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
4 |
4 |
4 |
12 |
Energieversorgung |
34 |
3 |
9 |
46 |
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
13 |
4 |
15 |
32 |
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen |
21 |
57 |
640 |
718 |
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen |
- |
- |
12 |
12 |
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen |
- |
4 |
32 |
36 |
Erziehung und Unterricht |
- |
(1) |
13 |
(2) |
Gesundheits- und Sozialwesen |
- |
- |
37 |
37 |
Grundstücks- und Wohnungswesen |
(1) |
6 |
20 |
(2) |
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
45 |
68 |
289 |
405 |
Herstellung von Waren |
472 |
571 |
679 |
1.726 |
Information und Kommunikation |
(1) |
37 |
441 |
(2) |
Kunst, Unterhaltung und Erholung |
- |
(1) |
7 |
(2) |
Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
14 |
(1) |
16 |
(2) |
Verkehr und Lagerei |
6 |
5 |
4 |
17 |
Beherbergung und Gastronomie |
(1) |
- |
6 |
(2) |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
- |
(1) |
7 |
(2) |
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung |
- |
(1) |
- |
(2) |
Kein Wert für ÖNACE zugeordnet |
- |
- |
(1) |
(2) |
(1) Auf Grund der geringen Zahl an Unternehmen dieser Branche, welche eine Forschungsprämie erhalten haben, muss aus Gründen des Abgabengeheimnisses sowie des Datenschutzes von einer Veröffentlichung abgesehen werden.
(2) Die Angabe der Gesamtzahl an betroffenen Unternehmen entfällt, wenn die Zahl für eine der ausgewerteten Teilmengen aus Gründen des Abgabengeheimnisses oder des Datenschutzes nicht möglich war.
Zu 5., 9. und 13.:
Anzahl der Betriebe nach Bundesland und Größenkategorie, bei welchen für das Jahr 2012 eine Forschungsprämie verbucht wurde:
Bundesland |
Großbetriebe |
Mittelbetriebe |
Kleinbetriebe |
Burgenland |
10 |
14 |
50 |
Kärnten |
29 |
55 |
120 |
Niederösterreich |
82 |
118 |
300 |
Oberösterreich |
198 |
268 |
559 |
Salzburg |
22 |
39 |
158 |
Steiermark |
78 |
81 |
377 |
Tirol |
54 |
37 |
149 |
Vorarlberg |
35 |
59 |
119 |
Wien |
134 |
114 |
457 |
nicht zugeordnet |
3 |
4 |
12 |
Zu 14.:
Für das Jahr 2012 verbuchte Forschungsprämien nach Branchen gegliedert:
Branche |
§ 108c-Prämie in Mio. EUR |
Bau |
6,6 |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
1,4 |
Energieversorgung |
2,1 |
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
8,9 |
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen |
97,5 |
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen |
0,1 |
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen |
1,1 |
Erziehung und Unterricht |
0,1 |
Gesundheits- und Sozialwesen |
0,2 |
Grundstücks- und Wohnungswesen |
0,3 |
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
45,5 |
Herstellung von Waren |
381,3 |
Information und Kommunikation |
24,0 |
Kunst, Unterhaltung und Erholung |
0,2 |
Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
0 |
Verkehr und Lagerei |
0,2 |
Beherbergung und Gastronomie |
0 |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
0,1 |
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung |
(1) |
Kein Wert für ÖNACE zugeordnet |
(1) |
(1) Auf Grund der geringen Zahl an Unternehmen dieser Branche, welche die jeweilige Maßnahme geltend gemacht haben, muss aus Gründen des Abgabengeheimnisses sowie des Datenschutzes von einer Veröffentlichung abgesehen werden.
Zu 16., 17. und 21.:
Durch das neue Bundeshaushaltsrecht ist eine Evaluierung gesetzlicher Maßnahmen ohnedies vorgesehen, sodass sich bereits daraus die Verpflichtung zur Evaluierung künftiger gesetzlicher Änderungen bzw. Maßnahmen im Bereich der steuerlichen Forschungsförderung ergibt. Demnach ist seit 1. Jänner 2013 für gesetzliche Änderungen eine umfassende ex-ante Wirkungsfolgenabschätzung sowie eine ex-post Evaluierung spätestens nach fünf Jahren verpflichtend.
Im Übrigen erscheint in Bezug auf die steuerliche Forschungsförderung eine unbefristete Begünstigung, wie sie nach der derzeitigen Rechtslage vorgesehen ist, zielführend. Es ist evident, dass F&E gesamtökonomisch positive Effekte mit sich bringt und Österreich als Wirtschaftsstandort insgesamt von einem hohen technologischen Know-How seiner Betriebe profitiert und auch in Zukunft profitieren wird.
Zu 18.:
§ 108c EStG 1988 knüpft hinsichtlich des Vorliegens einer prämienbegünstigten Forschung an die Begriffsdefinition des so genannten „Frascati-Manuals“ der OECD an: Dement-sprechend ist jene eigenbetriebliche Forschung begünstigt, die „systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren und neue Anwendungen dieses Wissens zu ermöglichen.“ Diese Begriffsdefinition entspricht auch dem im Rahmen der direkten Forschungsförderung maßgebenden Begriffsverständnis.
Für
Forschungsprämien ab 2012 ist die österreichische
Forschungsförderungsgesell-
schaft mbH (FFG) in das Verfahren zur Erlangung einer steuerlichen
Forschungsprämie eingebunden. Die FFG fungiert dabei als Gutachter
hinsichtlich der inhaltlichen Qualifikation der der Prämie zu Grunde
gelegten Forschung. Auf diese Weise wird die bei der FFG vorhandene hohe
fachliche Expertise für das steuerliche Verfahren nutzbar gemacht. Es
sollte damit in einem hohen Maße gelingen, die Forschungsprämie
zielgerichtet denjenigen Unternehmen zuzusprechen, deren Forschung den
gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Zu 19.:
Es ist geplant, im Jahr 2014 zu erheben, welche Auswirkungen sich aus der Einbindung der FFG in den Prozess der Gutachtenserstellung ergeben haben.
Zu 20.:
Die Förderung von F&E ist aus gesamtökonomischen Gründen vorteilhaft. Studien belegen, dass Forschungsförderungen zusätzliche Forschungsausgaben in den Unternehmen auslösen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine dem Gesetzesauftrag entsprechende zielgerichtete Forschung mit keinen unbeabsichtigten Nebenwirkungen verbunden ist (siehe auch die Ausführungen zu den Fragen 16., 17. und 21.).
Mit freundlichen Grüßen