15181/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0295-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 2. September 2013

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15511/J-NR/2013 betreffend Zwangszuteilung von SchulanfängerInnen in Sprachstartklassen, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Nein. Für die ordentliche Schülereigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichts­gesetzes idgF. die Beherrschung der Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit erforderlich, dass die Schülerinnen bzw. Schüler dem Unterricht zu folgen vermögen. Die der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind dann als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schülerin bzw. ordentlicher Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes idgF.). Gemäß § 71 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes idgF. ist gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes idgF. die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.

 

Zu Frage 2:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes idgF. sind die Schülerinnen und Schüler von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schul­organisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung). Gegen die Klassenzuweisung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Betreffend die Zulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung der Aufnahme als außer­ordentliche Schülerin bzw. außerordentlicher Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Im Übrigen ist gegen die


Entscheidung, dass ein Kind die notwendige Schulreife nicht aufweist gemäß § 6 Abs. 2c des Schulpflichtgesetzes 1985 idgF. Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.

 

Zu Frage 3:

Gemäß der grundsatzgesetzlichen Bestimmung darf gemäß § 14 Abs. 2 des Schul­organisationsgesetzes idgF. die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Vorschulklasse 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

 

Zu Frage 4:

Es erfolgte eine Zuweisung von 13 Schülerinnen und Schülern.

 

Zu Frage 5:

48 Schülerinnen und Schüler wurden der Vorschulstufe der Volksschule Wörgl 1 im Schul­jahr 2010/2011 zugewiesen.

36 Schülerinnen und Schüler wurden der Vorschulstufe der Volksschule Wörgl 1 im Schul­jahr 2011/2012 zugewiesen.

 

Zu Frage 6:

Im Schuljahr 2011/2012 wurde ein Kind mit Beginn des zweiten Semesters in die erste Schul­stufe aufgenommen.

 

Zu Frage 7:

Der Besuch der Vorschulstufe wird schulpflichtigen Kindern auf die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet. Die Erziehungsberechtigten wurden dahingehend informiert.

 

Zu Frage 8:

Gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes idgF. ist schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen.

 

Zu Frage 9:

Kinder, welche die Vorschulstufe besuchen – egal, ob wegen fehlender Schulreife oder wegen Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme – sind berechtigt während die Unterrichtsjahres in die nächsthöhere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation der Schülerin bzw. des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

 

Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben. (§ 17 Abs. 5 des Schulunterrichts­gesetzes idgF.).

 

Die Eltern haben daher die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um eine Entscheidung der Schulkonferenz herbeizuführen.

 


Zu Frage 10:

Nein. Kinder, welche die Vorschulstufe der Volksschule besuchen, werden nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet. Die Volksschule hat in der Vorschulstufe ua. jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 9 verwiesen.

 

Zu Frage 11:

Im Schuljahr 2010/2011 besuchten 22 und 24 Schülerinnen und Schüler die erste Volksschul­stufe der Volksschule Wörgl 1.

 

Im Schuljahr 2011/2012 besuchten 22 und 18 Schülerinnen und Schüler die erste Volksschul­stufe der Volksschule Wörgl 1.

 

Zu Frage 12:

Bei gemeinsamer Führung der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe wird differenziert unterrichtet. Daher werden die Kinder, die nicht schulreif sind, nach dem Lehrplan der Vorschulstufe und Kinder, die schulreif sind, werden nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe unterrichtet.

 

Zu Frage 13:

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung liegen Angelegenheiten des Personalmanagements, insbesondere auch die Zuweisung von Personalressourcen der Lehrerinnen und Lehrer an die einzelnen Schulstandorte im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen ausschließlich in der Vollziehung der Länder.

 

Über die Organisationsform der Volksschule (ua. getrenntes Angebot von Vorschulstufe [bei Bedarf] sowie 1. und 2. Schulstufe oder einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I) entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschul­rates (Kollegium).

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.