15182/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0296-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 2. September 2013

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15512/J-NR/2013 betreffend schlechte Chancen für PflichtschulabsolventInnen beim Eintritt in gymnasiale Oberstufen, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Gemäß § 5 des Schulunterrichtsgesetzes idgF. werden durch die Aufnahmsverfahrens­verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festgelegt (vgl. §§ 5 bis 7 der Aufnahmsverfahrensverordnung idgF.). Die Reihung gemäß § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 der Aufnahmsverfahrensverordnung hat nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahms­bewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.

 

Für die Bewertung der Eignung sind die bisher erbrachten Leistungen sowie im Rahmen von Aufnahms- und Eignungsprüfungen erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Dabei sind für die Aufnahme jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ entsprechend der Beurteilung in der Schulnachricht zu beachten. Sonstige Leistungen, wie zB. die Leistungen in anderen Unterrichtsgegenständen, in vorangehenden Schulstufen erbrachte Leistungen und die Leistungsentwicklung, sind nach Maßgabe allfälliger schulautonomer Reihungskriterien zu berücksichtigen.

 

Die Reihung gemäß § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 der Aufnahmsverfahrensverordnung hat nach den im § 5 leg.cit. genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und


nachvollziehbar zu erfolgen, wobei die Reihungskriterien der Wohnortnähe (§ 5 Abs. 3 leg.cit.) und des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder (§ 5 Abs. 4 leg.cit.) im Verfahren zur Aufnahme in die 9. Schulstufe dem Reihungskriterium der Eignung (§ 5 Abs. 2 leg.cit.) gegenüber nachzustellen sind.

 

Darüber hinaus haben die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien, wenn es im Hinblick auf den Einzugsbereich der Schulen und die regionalen Gegebenheiten erforderlich ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Konzept zu erstellen (vgl. § 6 Abs. 2 leg.cit).

 

Ferner kann der Schulgemeinschaftsausschuss unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart bzw. Schulform sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1 leg.cit) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schul­autonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Nein. Eine gesonderte Aufnahme in die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule ist für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe für die 5. Klasse derselben allgemein bildenden höheren Schule nicht mehr erforderlich, da diese Schülerinnen und Schüler bereits in die betreffende Schule aufgenommen wurden. Die Schülerinnen und Schüler der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule haben jedoch die Voraussetzungen gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes idgF. betreffend die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu erfüllen. Demnach ist eine Schülerin bzw. ein Schüler zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe berechtigt, wenn sie bzw. er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist ua. erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflicht­gegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält. Ferner ist eine Schülerin bzw. ein Schüler zum Aufsteigen in die nächst­höhere Schulstufe unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes idgF. berechtigt, auch wenn das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält. Die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste höhere Schulstufe ist daher nicht unabhängig von den erreichten Noten und kann nicht als Auswahlkriterium für die Aufnahme in die Oberstufe einer allgemein bildenden höheren Schule gewertet werden.

 

Zu Frage 4:

Die Rechtslage sieht keine Bevorzugung von Schülerinnen und Schülern der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen bei der Aufnahme in die Oberstufe gegenüber Abgänge­rinnen und Abgängern von Pflichtschulen vor.

 

Zu Frage 5:

Keine, sofern es sich um die Aufnahme in die Schule handelt. Wie bereits im Rahmen der Beantwortung bei Frage 1 ausgeführt, hat die Reihung gemäß § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 der Aufnahmsverfahrensverordnung idgF. nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahms­bewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.

 

Zu Frage 6:

Die Bestimmung des § 6 des Schulorganisationsgesetzes idgF. nimmt auf die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Schulen im Rahmen der Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ausdrücklich Bedacht. In der zugrundeliegenden Regierungsvorlage 1166 der Beilagen der XXII. GP wird zu § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes Folgendes ausgeführt: „… Darüber hinaus können Kooperationen dazu genutzt werden, im jeweils eigenen Bereich Festlegungen zu treffen, die im Sinne der Kooperation den Schülern zum Vorteil gereichen. ZB können allgemein bildende Schulen mit berufsbildenden Schulen dermaßen kooperieren, dass schulautonome Schwerpunktsetzungen im Lehrplan mit schulautonomen Reihungskriterien der aufnehmenden Schule harmonieren. Auf diese Art und Weise werden die Möglichkeiten insbesondere der Hauptschule (aber auch aller anderen Schularten) erhöht, durch Profilbildung schülerbezogen individuell und regional Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler zu schaffen. ...“.

 

Dem entsprechend wurde im Rahmen des zum 2. Schulrechtspaket ergangenen Rund­schreibens 6/2006 der Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes näher präzisiert. Danach sieht diese Bestimmung vor, dass – gleichsam in Erweiterung der bestehenden schulautonomen Möglichkeiten – Schulkooperationen insofern eingegangen werden können, als durch aufeinander abgestimmte schulautonome Maßnahmen (insbesondere im Bereich der Lehrplangestaltung, aber auch hinsichtlich Schulveranstaltungen, schul­bezogener Veranstaltungen, autonomer Teilungszahlen, etc.) den Schülerinnen und Schülern dadurch Begünstigungen in ihrer Schulkarriere (Übertritte, profilierte Abschlüsse etc.) zukommen können. So können zum Beispiel schulautonome Schwerpunksetzungen in einer Neuen Mittelschule/Hauptschule derart auf schulautonome Schwerpunkte bzw. schulautonome Reihungskriterien in einer nahe gelegenen allgemein- oder berufsbildenden weiterführenden Schule abgestimmt sein, dass die Aufnahme in die „Kooperationsschule(n)“ erleichtert wird.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.