15185/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0755-II/2013

Wien, am          . August 2013

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Jenewein und weitere Abgeordnete haben am 8. Juli 2013 unter der Zahl 15518/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Koran-Verteilaktion in Wien-Margarethen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Aufgrund der Präambel (Titel) und der Fragestellung der gegenständlichen Anfrage wird davon ausgegangen, dass ausschließlich die Verteilung der der Ausübung der Religion des Islam dienenden Schrift Koran Gegenstand der Anfrage ist.

 

Zu den Fragen 1 bis 5 und 8:

Der staatlich unbehelligten Religionsausübung wird vom Verfassungsrecht ein hoher grund-rechtlicher Stellenwert beigemessen. Allein durch das Bestehen von bestimmten glaubens- und weltanschauungsbezogenen Gemeinschaften wird grundsätzlich keine Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden begründet und es werden von diesen daher auch keine Statistiken bezüglich einer religiösen oder politisch-ideologischen Grundeinstellung geführt.

 


Nur bei entsprechender Verdachtslage wegen eines strafbaren Verhaltens werden die Sicherheitsbehörden im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes bzw. der Strafprozess-ordnung tätig.

 

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1912 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft ist der Islam eine in Österreich staatlich anerkannte Religionsgesellschaft (RGBl. Nr. 159/1912).

 

Der Koran wird von den Anhängern des Islam als heilige Schrift bezeichnet und stellt als solche für Muslime ein zentrales Element der islamischen Glaubenslehre dar. Die unentgeltliche Verteilung dieser, der Ausübung der Religion des Islam dienenden Schrift an einen größeren, interessierten Personenkreis begründet für sich allein in Österreich keine gesetzliche Grundlage für ein Tätigwerden der Sicherheitsbehörden, dem gemäß sind auch die angefragten personenbezogenen Daten nicht bekannt.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Diese Fragen betreffen nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 9, 11 und 13:

Nein.

 

Zu den Fragen 10, 12 und 14:

Entfallen aufgrund der Beantwortung der Fragen 9, 11 und 13.