15186/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0221-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15520/J vom 8. Juli 2013 der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 10.:
Der Beantwortung der gegenständlichen Anfrage steht – soweit sie sich auf personen- bzw. unternehmensbezogene Daten bezieht – die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) entgegen.
Zum Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (§§ 22 und 23 BAO) sowie zum Strafrahmen kann im Grundsätzlichen Folgendes ausgeführt werden:
Grundsätzlich steht es bei der Gestaltung der jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedermann frei, einen gewünschten Erfolg sowie eine möglichst geringe Abgabenbelastung anzustreben. Die Grenzen dieser dem Abgabepflichtigen eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind im Abgabenrecht vor allem durch die Bestimmungen der §§ 21 bis 24 BAO gezogen. Nur im Bereich der in diesen Gesetzesbestimmungen im Einzelnen umschriebenen Tatbestände ist die Abgabenbehörde berechtigt und verpflichtet, bei der Erhebung der Abgaben von der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen.
Ein Missbrauch liegt im Wesentlichen dann vor, wenn die gewählte Konstruktion ungewöhnlich ist und bei „Wegdenken“ der steuerlichen Effekte nicht gewählt worden wäre. Die Abgabenpflicht kann daher durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen werden. Dies gilt auch im Fall von Scheingeschäften gemäß § 23 BAO, wenn ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt oder gewollt wird. Für die Abgabenerhebung ist dann das verdeckte oder gewollte Scheingeschäft maßgebend.
Der Strafrahmen einer durch Missbrauch (iSd § 22 BAO) verwirklichten Verkürzung von Abgaben richtet sich nach dem verwirklichten Straftatbestand des Finanzstrafgesetzes. Für die Beurteilung des Straftatbestandes sind die Umstände des konkreten Einzelfalls von Bedeutung. Ganz allgemein stehen im Finanzstrafrecht Vermögensstrafen (Geldstrafe, Verfall, Wertersatzstrafe) im Vordergrund. Freiheitsstrafen kommen grundsätzlich nur bei Finanzvergehen in Betracht, welche von den Gerichten beurteilt werden. Im Fall von Abgabenbetrug mit Hilfe von Scheingeschäften besteht je nach Höhe des strafbestimmenden Betrages ein Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sowie bis zu EUR 2,5 Mio. Geldstrafe.
Zum Spekulationsgeschäft bei Grundstücken wird im Grundsätzlichen Folgendes angemerkt:
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen unterlagen gemäß §§ 30 iVm 29 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 der Besteuerung als Spekulationsgeschäft. Derartige private Grund-stücksveräußerungen waren unabhängig von einer Spekulationsabsicht als Spekulations-einkünfte steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren nach Anschaffung erfolgte.
Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach den unternehmensrechtlichen Rechnungs-legungsregeln ermitteln (z.B. Kapitalgesellschaften), wurden die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke unabhängig von einer Behaltedauer („Spekulationsfrist“) bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt. Seit dem 1. April 2012 gilt allerdings die neue Grundstücksbesteuerung nach den §§ 30 ff EStG idFd 1. StabG 2012, wonach Grundstücks-veräußerungen nach dem 1. April 2012 sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen grundsätzlich steuerpflichtig sind.
Zur verdeckten Gewinnausschüttung können im Grundsätzlichen folgende Angaben gemacht werden:
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die ein Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung außerhalb eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses erhält. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft den Vorteil einem fremden Dritten ebenfalls gewährt hätte. Maßgeblich ist daher ein Fremdvergleich, wie bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Auch Zuwendungen an dritte Personen können verdeckte Gewinn-ausschüttungen sein, wenn diese die Möglichkeit einer unmittelbaren Einflussnahme oder eines mittelbaren, aber entscheidenden Einflusses auf den Gesellschafter haben. Die Erscheinungsformen der Gewinnausschüttung sind vielfältig, im Wesentlichen lassen sich folgende Grundtypen unterscheiden:
1. Unentgeltliche Zuwendung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschafter bzw. Übertragung gegen eine den Wert des Wirtschaftsgutes nicht erreichende Gegenleistung;
2. Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Gesellschaft gegen ein überhöhtes Entgelt;
3. Nutzungsüberlassung (z.B. Darlehen, Miete, Pacht) oder Erbringen von Diensten durch die Gesellschaft ohne oder gegen ein unangemessen geringes Entgelt;
4. Nutzungsüberlassung oder Erbringen von Diensten durch den Gesellschafter gegen ein unangemessen hohes Entgelt.
Mit freundlichen Grüßen