15190/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0223-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15530/J vom 8. Juli 2013 der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 2., 4. und 6.:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 3.:
Mit der Bezahlung von Beiträgen des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung erwirbt ein Steuerpflichtiger das Recht auf Auszahlung einer Pension. Diese Beiträge sind bei Bezahlung zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig und vermindern die Steuerbemessungsgrundlage. Die in Folge ausbezahlten Pensionsbezüge stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar und sind somit steuerpflichtig. Verstirbt der Anspruchsberechtigte, treten die Hinterbliebenen in das Pensionsrecht ein und erhalten eine Witwen- oder Witwer- bzw. Waisenrente. Diese Bezüge sind (wie eine Pension des Anspruchsberechtigten selbst) steuerpflichtig, da eine Witwen- bzw. Witwerpension zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählt. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Witwen- bzw. Witwerpensionen bei der Berechnung des Zuverdienstes einzurechnen. Die Überprüfung der Höhe der Einkünfte erfolgt im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (z.B. Einkommensteuerbescheid) dafür zur Verfügung stehen.
Zu 5.:
Die Berechnung des steuerpflichtigen Jahresbezuges erfolgt aufgrund des Lohnzettels, der dem Finanzamt von der bezugsauszahlenden Stelle übermittelt wird. Gemäß § 37 Abs. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkünfte zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte Daten auf Anfrage den Kranken-versicherungsträgern bekannt zu geben.
Zu 7.:
Witwen- bzw. Witwerpensionen sind steuerpflichtige Einkünfte und können nicht als Ersatz der zuvor vom Ehepartner erbrachten Unterhaltsleistungen angesehen werden.
Zu 8.:
Bezieht der Elternteil, der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld hat, eine Witwen- bzw. Witwerpension, liegen bei diesem steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 25 EStG vor, die maßgebliche Einkünfte im Sinne des § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz darstellen. Daher ist die Witwen- bzw. Witwerpension bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze zu berück-sichtigen, was aus steuersystematischen Gesichtspunkten auch richtig erscheint.
Zu 9.:
Eine Änderung der Vorgehensweise ist aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Eine gesetzliche Änderung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-ministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Mit freundlichen Grüßen