15193/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF 10.000/0294-III/4a/2013
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 5. September 2013
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15535/J-NR/2013 betreffend Genderwahnsinn am Zentrum für Translationswissenschaften der Universität Wien, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 7:
Im Universitätsgesetz 2002 finden sich keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben, außer den Regelungen über die Mangelhaftigkeit von Prüfungen. Die gesetzliche Grundlage für geschlechterspezifische Formulierungen findet sich in § 10a des Bundes-Gleichbehandlungs-gesetzes, welches auf Grund von § 44 Universitätsgesetz 2002 auf die Universitäten anzuwenden ist. Einige Universitäten haben spezifische Bestimmungen für Lehre sowie für Lehrende vorgesehen. Was die Beurteilung von Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten und die Festlegung der betreffenden Kriterien betrifft, so ist dies Teil der universitären Autonomie. Üblicherweise werden die Lehrinhalte und die Kriterien für die Beurteilung von Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen bzw. in der Satzung festgelegt.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.