15195/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0224-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15538/J vom 8. Juli 2013 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Seitens der zuständigen IT-Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen wurde in Abstimmung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein sicherer Datentransfer eingerichtet. Von einer darüber hinausgehenden Beantwortung wird insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen Abstand genommen.
Zu 4., 5. und 8.:
Die Zielsetzung des Steuerabkommens mit der Schweiz ist im Kern die Sicherstellung der Besteuerung von Kapitaleinkünften von in Österreich steuerpflichtigen Personen entweder unter Wahrung der Anonymität der Bankkunden durch eine Quellenbesteuerung oder – bei freiwilliger Offenlegung gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden – durch Meldung entsprechender Daten und reguläre Veranlagung. Die Sicherstellung der Einhaltung des Steuergeheimnisses ist dabei – ebenso wie im innerstaatlichen Recht – naturgemäß ein wichtiges Anliegen der beiden Vertragsparteien. Die zentrale Bestimmung dazu ist Artikel 32 des Abkommens, in dem geregelt ist, unter welchen Rahmenbedingungen die aufgrund des Abkommens bekannt gewordenen Informationen verwendet werden können.
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die im Rahmen der Durchführung des Abkommens erhaltenen Daten grundsätzlich geheim zu halten sind und nur unter bestimmten Umständen – etwa an andere Behörden oder Gerichte – weitergegeben werden dürfen. Keiner Verwendungseinschränkung unterliegen allerdings jene Daten, die aufgrund einer Ermächtigung des Steuerpflichtigen von schweizerischen Zahlstellen an die österreichischen Abgabenbehörden weitergeleitet werden.
Die Möglichkeiten einer Kündigung des Abkommens sind in Artikel 40 geregelt.
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass eine Kündigung des Abkommens – zum Jahresende und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren – ohne besondere Gründe möglich ist (ordentliche Kündigung). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Abkommen durch eine Vertragspartei hat die andere Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht; die Kündigung kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden (außerordentliche Kündigung).
Ergänzend muss allerdings festgehalten werden, dass das Abkommen generell keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne findet, die dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind („Zinsbesteuerungsabkommen“), unterliegen. Daher kommen für diese Erträge oder Gewinne auch die Bestimmungen über die Verwendung der Informationen nicht zur Anwendung, womit ein Verstoß gegen das Abkommen durch eine Datenweitergabe nicht möglich ist.
Zu 6. und 7.:
Es werden mit der Schweiz laufend Gespräche hinsichtlich der Umsetzung des Steuer-abkommens geführt; dabei waren derartige Befürchtungen bisher noch kein Thema.
Zu 9.:
Aus der Formulierung der Frage ist nicht ableitbar bzw. erkennbar, welches „Abkommen“ zum Bankgeheimnis zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Union gemeint ist. Da ein solches Abkommen dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt ist, können dazu keine Angaben gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen