15196/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0225-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15539/J vom 8. Juli 2013 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die AvW Invest AG hatte keine Bankkonzession.
Zu 2.:
Der Erwerb von Beteiligungen ist per se kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft.
Zu 3.:
Die Geschäftstätigkeit
der AvW Invest AG bestand aus den Bereichen Beteiligungen, Immobilien
(über die 100%-Tochtergesellschaft AvW Immobilien GmbH) sowie
Wertpapier-dienstleistungen. Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz
(WAG) 2007 (Beratung, Verwaltung, Vermittlung) besaß die AvW Invest AG
eine Konzession der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) vom 10. Oktober 1998.
Zu 4. und 5.:
Die AvW Invest AG wurde im Jahr 2000 nicht vom Bundesministerium für Finanzen, sondern von der BWA geprüft. Der Prüfbericht wurde von der BWA abgearbeitet, die sich gegen eine Information der Staatsanwaltschaft entschieden hat. Die Erwägungsgründe dafür sind dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt. Die Möglichkeit der aktiven Investoren-warnung nach § 92 WAG idgF bestand im Jahr 2000 nicht.
Zu 6.:
Maßgeblich war der in der Gruppe entfaltete Wertpapierhandel. Gegen diesen ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) unmittelbar nach Schaffung der entsprechenden Aufsichts-instrumente im Jahr 2006 vorgegangen, jedoch war der Sachverhalt höchst komplex und fehlte es an höchstgerichtlicher Judikatur zur Orientierung, sodass erste Strafbescheide erst 2007 erlassen werden konnten. Diese wurden in weiterer Folge im Instanzenzug angefochten.
Mit freundlichen Grüßen