15199/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . September 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 8. Juli 2013 unter der Nr. 15503/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Gehaltstransparenz in ausgelagerten Gesellschaften gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Welche als eigenständige juristische Personen konstituierten Gesellschaften fallen in den Kompetenzbereich Ihres Ministeriums?
Hierzu darf ich auf den Bericht über Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundesministeriums für Finanzen gem. § 42 Abs. 5 BHG 2013 verweisen. Im Hinblick auf die geteilte Eigentümerverwaltung mit dem bmwfj (UG 40) betreffend die AWS wurde diese in der weiteren Darstellung mitberücksichtigt. Betreffend die RTR wurde 1 Geschäftsführer berücksichtigt, da dieser vom bmvit bestellt wird. Die Eigentümerverwaltung liegt - im Einvernehmen mit dem bmvit -
beim BKA.
Zu Frage 2:
Ø Wie viele Vorstandspositionen gibt es in diesen Gesellschaften insgesamt?
Es gibt insgesamt 20 Vorstands- bzw. Geschäftsführer/innenpositionen.
Zu Frage 3:
Ø Wie viele Aufsichtsräte gibt es in diesen Gesellschaften insgesamt?
Es gibt 89 Kapitalvertreter/innen in diesen Gesellschaften.
Zu Frage 4:
Ø Wer legt die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsorgane fest und wie hoch sind diese im Durchschnitt?
Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung wird durch die Haupt- bzw. Generalversammlung festgelegt. Betreffend Durchschnitt der Aufsichtsratsvergütungen darf ich auf den Einkommensbericht des Rechnungshofes verweisen.
Zu Frage 5:
Ø Wie hoch sind die durchschnittlichen Jahresgehälter (Fix- bzw. Grundgehalt) der Vorstände der eigenständigen Gesellschaften in Ihrem Kompetenzbereich?
Ich darf auf den entsprechenden Einkommensbericht des Rechnungshofes verweisen. Betreffend die Unternehmen ÖBB und ASFINAG wird zusätzlich auf die über die jeweilige Homepage zugänglichen Geschäftsberichte verwiesen, in welchen entsprechende Ausführungen enthalten sind.
Zu Frage 6:
Ø Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Pensionsleistungen für die Vorstände der eigenständigen Gesellschaften in Ihrem Kompetenzbereich?
Die jährlichen Pensionsleistungen richten sich nach den Regelungen der Vertragsschablonenverordnung BGBl. II Nr. 254/1998 idgF. Weiters wird auf den Einkommensbericht des Rechnungshofes verwiesen.
Zu Frage 7:
Ø Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen leistungsbezogenen Gehaltsbestandteile der Vorstände der eigenständigen Gesellschaften in Ihrem Kompetenzbereich?
Der Durchschnitt beläuft sich derzeit auf 16% vom Jahresbruttogehalt.
Zu Frage 8:
Ø Wie läuft die Mitwirkung bzw. Mitsprache des Ministeriums bei der Verhandlung der Vorstandsverträge und Festsetzung der Vorstandsgehälter und sonstiger Zahlungen an den Vorstand ab?
Im Rahmen der Rechtsform GmbH ist für Verhandlung und Abschluss der Anstellungsverträge grundsätzlich die Eigentümervertreterin bzw. der Eigentümervertreter zuständig.
Im Rahmen der Rechtsform Aktiengesellschaft liegt die Zuständigkeit beim Aufsichtsrat.
Zu Frage 9:
Ø Gibt es eine generelle Richtlinie oder einen Rahmen, an den sich die bestellten Aufsichtsräte in der Frage der Vorstandsvergütung halten müssen?
Ich darf auf das Stellenbesetzungsgesetz BGBL I Nr. 26/1998 idgF sowie auf die Vertragsschablonenverordnung BGBl. II Nr. 254/1998 idgF. verweisen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Ø Sind Sie im Sinne der Transparenz öffentlicher Aufgaben dafür, Gehälter der Organe der ausgelagerten Gesellschaften individuell zu veröffentlichen?
Ø Sind Sie bereit, die OECD Richtlinien bezüglich öffentlicher Unternehmen umzusetzen (Guidelines on Corporate Governance of State-Owned Enterprises)?
Diesbezüglich darf ich auf die in Anwendung befindlichen Regelungen Österreichischer Corporate Governance Kodex sowie Public Corporate Governance Kodex und deren Regelungen verweisen. Darüber hinaus wird aber auch auf die Ausführungen des Rechnungshofes im Einkommensbericht hingewiesen in denen festgehalten ist, dass eine namentliche Veröffentlichung der Einkommen von Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern im Einkommensbericht nicht zulässig ist.