15202/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0016-I/PR3/2013    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 

Wien, am      . August 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Kunasek und weitere Abgeordnete haben am 8. Juli 2013 unter der Nr. 15514/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend (Keine?) Zukunft der Tourismusattraktion Erzbergbahn gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 4, 7, 8, 12 und 13:

Ø  Warum haben Sie, obwohl vom Land wie den Gemeinden nach wie vor ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Option einer eventuellen Wiederinbetriebnahme der Strecke im Rahmen der S-Bahn besteht, keine Maßnahmen ergriffen, um eine Erhaltung dieser Möglichkeit sicherzustellen?

Ø  Welche Stellungnahme hat im Einstellungsverfahren bzw. bei der Suche nach Übernehmern das Land Steiermark im Detail gegeben?

Ø  Welche Auflagen wurden der ÖBB-Infra im Einstellungsbescheid im Detail erteilt?

Ø  Welchen Sinn ergibt es in diesem Zusammenhang, vom bisherigen Bestandsnehmer die Wiederherstellung der eingestellten und zur Abtragung vorgesehenen Infrastruktur zu fordern?

Ø  Ist Ihnen bewusst, dass der Betrieb der Bahn durch höhere Gewalt (Unwetter) eingeschränkt werden musste und deshalb eher Unterstützung denn mutwillige Hindernisse angebracht wären?


Ø  Sind Sie bereit, dafür zu sorgen, dass im Interesse der Region die gesamte Situation einer neuerlichen Prüfung unterzogen und in konstruktivem Geiste den Interessen des Tourismus und der regionalen Verkehrsinfrastruktur Rechnung getragen wird?

 

Mit 21. September 2011 erfolgte - nach der Einstellung des Streckenteiles Vordernberg Markt bis Eisenerz im Jahr 1988 - die Bewilligung der gänzlichen und dauernden Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn im Bereich von Bf. Trofaiach  bis Hst. Vordernberg Markt/Vordernberg Süd. Im Bescheid über die Bewilligung der Einstellung sind keine Auflagen enthalten.

 

Dem Einstellungsverfahren im bmvit folgt das „Auflassungsverfahren“ gemäß § 29 Eisenbahngesetz, welches beim zuständigen Landeshauptmann durchgeführt wird.

Darin hat der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn dem Landeshauptmann anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt bzw. welche Vorkehrungen im Hinblick auf die Belange der Sicherheit zu treffen sind. Weitergehende Verfügungen können sich von Amts wegen ergeben.

 

Die Vorkehrungen in Zusammenhang mit einer bereits eingestellten Eisenbahnstrecke können daher nicht mehr in der Zuständigkeit des bmvit als Eisenbahnbehörde wahrgenommen werden.

 

Die Strecke ist mit einer Rückbauverpflichtung behaftet.

 

 

Zu den Fragen 2, 3, 5, 6, 9, 10 und 11:

Ø  Wie wurde der Kaufpreis von 820.000 für die Strecke Trofaiach – Vordernberg Markt ermittelt?

Ø  Warum wurde ein Teilverkauf ausgeschlossen, obwohl sich für einen Weiterbetrieb der Gesamtstrecke als öffentliche Eisenbahn kein Interessent (Infrastrukturbetreiber im Sinne des Eisenbahngesetzes) gefunden hat?

Ø  Warum wurde der Bestandsvertrag mit dem Verein Erzbergbahn gekündigt, obwohl dieser regelmäßige Einnahmen aus der offensichtlich unverkäuflichen Immobilie sichergestellt hat?

Ø  Warum wurde die problem- und gefahrlos mögliche Benützung der Gleisanlagen zur Überstellung von Fahrzeugen auf den im Besitz des Vereins befindlichen Streckenabschnitt untersagt?

Ø  Welcher Aufwand entsteht der ÖBB-Infra aus der Abtragung der fraglichen Bahnanlagen?

Ø  Welche Einnahmen werden aus der Verwertung der fraglichen Grundstücke zu lukrieren sein?

Ø  Welcher finanzielle Vorteil für die ÖBB-Infra ergibt sich im Detail daraus, dass durch Unterbindung des touristisch wertvollen Museumsbetriebes die Infrastruktur jetzt beseitigt und die Fläche jetzt verwertet werden kann gegenüber einer allfälligen Verwertung in einer fiktiven Zukunft im Fall eines Endes des Museumsbetriebes aus anderen Gründen vor dem Hintergrund ständig steigender Immobilienpreise?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das


Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.