15203/AB XXIV. GP

BMJ-Pr7000/0193-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

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Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15519/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Hans-Jörg Jenewein und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Zusammenarbeit mit einem ausländischen Geheim­dienst zum Nachteil eines österreichischen Staatsbürgers“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 7:

Bei der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt wurde ein Verfahren gegen unbekannte Täter wegen § 319 StGB geführt, welches den in der Anfrage erwähnten Peilsender zum Gegenstand hatte. Die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt wurde am 7. August 2012 vom Schreiben des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 27. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt, wobei sich die darin enthaltenen Informationen lediglich darauf bezogen, dass der der Kindesentziehung Verdächtige von einem ausländischen Nachrichtendienst auf den Philippinen ausfindig gemacht worden war. Anhaltspunkte für ein Tätigwerden in Österreich gab es hingegen nicht. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Vor diesem Hintergrund war eine Vernehmung des Bundesministers Dr. Spindelegger oder von Mitarbeitern des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten nicht angezeigt.

Zu 8 bis 10, 13 und 14:

Ein militärischer Nachrichtendienst im Sinne des § 319 StGB liegt dann vor, wenn eine Organisation zur Sammlung von Tatsachen, Gegenständen und Erkenntnissen und deren Übermittlung eingerichtet ist, wobei die Informationen von militärischer Bedeutung sein müssen. An diesen Voraussetzungen fehlte es fallbezogen, sodass der Tatbestand des § 319 StGB zu verneinen ist.

Geprüft wurde ebenso, ob der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung vorliegt. Da jedoch die Lenkerin des Fahrzeuges von der in Rede stehenden Verfolgungshandlung keine Wahr­nehmung hatte, liegt auch das objektive Tatbild des § 107a StGB nicht vor, weil eine Beeinträchtigung der Lebensführung nur durch Handlungsweisen in Betracht kommt, die für das Opfer auch wahrnehmbar sind.

Zu 11 und 12:

Es gab keinerlei Interventionen.

Zu 15 bis 20:

Seitens der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt wurde eine Vernehmung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weder angeordnet noch widerrufen. Das in Rede stehende Ermittlungsverfahren wurde vielmehr aus den oben genannten Gründen eingestellt, wobei der Anlassbericht vom Landesamt für Verfassungsschutz Niederösterreich erstattet worden war. Mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gab es seitens der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt in diesem Zusammenhang keinerlei Korrespondenz.

 

Wien,      . September 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl