15207/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0197-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15528/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Nebenbeschäftigungen und Dienstpflichtenerfüllung des Richters Dr. S.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Aus Sicht der Justiz ist es zu begrüßen, wenn Richterinnen und Richter – wie etwa der in der Anfrage angesprochene Mitarbeiter – wissenschaftlich tätig sind und ihren Erfahrungsschatz in die Lehre einbringen, besonders in praxisrelevanten Gebieten, wie etwa dem Sachverständigen- und Gebührenrecht.

Eine Gerichtsbarkeit auf hohem Niveau bedarf der Unterstützung durch bestens ausgebildete und in ihrer fachlichen und sonstigen Eignung permanent überprüfte Sachverständige. Der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) ist der Dachverband der Landesverbände der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs. Nach seinen Statuten bezweckt der Verband (bei dem es sich um einen nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn ausgerichteten Verein handelt) die Sicherung des Bestandes


und die Fortentwicklung des Sachverständigenwesens in Österreich im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung.

Als eine der wesentlichen Aufgaben des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen kommt diesem nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz die Namhaftmachung von Mitgliedern der Kommission nach § 4a SDG zu; insofern ist der Hauptverband auch unmittelbar in das System der gerichtlichen Sachverständigenzertifizierung eingebunden. Ein zentraler Aspekt der Tätigkeit des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen ist ferner die Förderung und Gewährleistung der berufs- und gutachterspezifisch erforderlichen Weiterbildung der Sachverständigen, und zwar gerade auch im Bereich des Verfahrensrechts (vgl. die Eintragungsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG).

Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen ist insgesamt mit dem gerichtlichen Sachverständigenwesen sehr eng verbunden. Insofern erscheint auch eine – nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässige und zudem nach außen allgemein offengelegte – Nebenbeschäftigung eines erfahrenen und bewährten Richters als Rechtskonsulent des Hauptverbands unbedenklich; zudem zeigt die Erfahrung, dass die Einbringung von dessen Expertise äußerst positive Auswirkungen gerade auch auf die Zusammenarbeit zwischen dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen und dem Bundesministerium für Justiz hat.

Nebenbeschäftigungen sind gemäß § 63 RStDG meldepflichtig. Die Dienstbehörden haben zu prüfen, ob Gründe für eine Untersagung der angestrebten Nebenbeschäftigung vorliegen, über die sodann von der Dienstbehörde – im Fall von Richterinnen und Richtern mithin vom Präsidenten des Oberlandesgerichts – gemäß § 63 Abs. 7 RStDG zu entscheiden wäre.

Am 16. September 1998 hat Dr. S. die Vortragstätigkeit in den Fächern Bürgerliches Recht und Handelsrecht I bei der Fachhochschule Wr. Neustadt zu Jv 1496/98 gemeldet. Diese Tätigkeit wurde mit 31. Juli 2008 beendet. Am 28. Oktober 1998 wurde zu Jv 1496/98 eine Verringerung dieser Tätigkeit sowie die wissenschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Werk „Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz“ und die Abhaltung eines Seminars zum Thema „Gesellschaftsrecht und Steuerrecht“ gemeldet. Dr. S. hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Dienstbehörde die Tätigkeit als Rechtskonsulent für den Hauptverband der allgemein beeideten (nunmehr der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten) Sachverständigen am 2. Juni 1999, Jv 1207/99 gemeldet, diese Nebenbeschäftigung wurde mit Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Juni 1999 zur Kenntnis genommen. Am 27. Oktober 2009 berichtete Dr. S. zusammenfassend über seine Tätigkeit für den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und die damit zusammenhängende Ausbildungs- und Seminartätigkeit (etwa im Reiserecht), sowie über wissenschaftliche Publikationen.


Dr. S. ist Kursvortragender im Vorbereitungskurs für Richteramtsanwärterinnen und –anwärter und trägt in der Regel einmal jährlich einen Tag zum Thema Sachverständigen- und Zeugengebühren vor. Tätigkeiten im Rahmen richterlicher Aus- und Fortbildung erfolgen im Rahmen der Dienstausübung.  

Eine Untersagung dieser Nebenbeschäftigungen erfolgte nicht.

Zu 9 bis 11:

Nach dem Bericht des Präsidenten des Handelsgerichts Wien haben sich im Rahmen der Dienstaufsicht keine Hinweise dafür ergeben, dass Dr. S. die Infrastruktur des Gerichts für außerdienstliche Zwecke nütze. Er verfügt nach diesem Bericht neben der dienstlichen Ausstattung über einen privaten Laptop samt privater Datenkarte sowie ein privates Mobiltelefon. Der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen stellt für die Konsulententätigkeit Infrastruktur zur Verfügung. Es kann naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass sich etwa Sachverständige mit Anliegen an den Hauptverband auch über die dienstliche Mailadresse oder Telefonnummer an Dr. S. wenden.

Zu 12 bis 15 und 17:

Eine Kommentierung oder Bewertung der richterlichen Tätigkeit gegenüber Dritten kommt Organen der Justizverwaltung generell nicht zu, sondern obliegt dem Personalsenat oder gegebenenfalls den Dienst- und Disziplinargerichten.  Eine Bekanntgabe von Daten einzelner Gerichtsabteilungen und einzelner Richterinnen und Richter kann aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes nicht erfolgen. Das Handelsgericht Wien wurde allerdings in den Jahren 2011/2012 durch die Innere Revision geprüft, wobei keine Unzukömmlichkeiten in der Arbeitsleistung des Dr. S. festgestellt wurden.

Zu 16:

Dr. S. ist nach dem Bericht des Präsidenten des Handelsgerichts Wien als Ausbildungsrichter für Rechtspraktikantinnen, Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter mit großem Engagement tätig. Zuteilungen von Rechtspraktikantinnen, Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern zur Aufarbeitung von Rückständen erfolgten nach den mir vorliegenden Informationen nicht.

 

Wien,        . September 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl