15210/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0200-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15548/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber, Kollegin und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ungeklärte Todesfälle in Tirol“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Mangels konkreter Hinweise auf ein mögliches Fremdverschulden bestand kein Anlass, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Zu 2:

Am 5. Juni 2013 wurde neuerlich eine molekulargenetische Untersuchung der sichergestellten biologischen Tatortspuren und Spurenträger von Tatortspuren angeordnet, deren Ergebnis jedoch noch nicht vorliegt.

 

Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer detaillierteren Beantwortung dieser Frage aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes sowie in Hinblick auf die Bestimmungen der StPO über die Akteneinsicht Abstand nehmen muss.

Zu 3:

Dass von der Gerichtsmedizin Innsbruck die wahre Todesursache nicht erkannt wurde, lag daran, dass die Leiche zum Zeitpunkt ihres Auffindens bereits auf Grund fortgeschrittener Fäulnis- und Autolyseveränderungen sowie insbesondere durch Tierfraß hochgradig verändert und nur mehr teilweise vorhanden war, sodass die Todesursache nicht mehr festgestellt werden konnte. Es konnten überdies keine knöchernen Verletzungen festgestellt werden und es lagen auch noch keine Hinweise auf ein Fremdverschulden vor.

Zu 4:

Weder im österreichischen noch im deutschen Ermittlungsverfahren konnten Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden ermittelt werden. Über Auftrag der Staatsanwaltschaft Meiningen wurde eine operative Fallanalyse durchgeführt, die letztlich zum Ergebnis gelangte, dass es keine Hinweise für das Vorliegen eines Tötungsdeliktes gäbe und die Unfallvariante zu priorisieren sei. Sämtliche Spuren und objektiven Daten seien danach durch ein Unfallgeschehen, welches möglicherweise Folge eines Verwirrtheitszustandes war, schlüssig erklärbar. Im Einklang damit steht ein im deutschen Ermittlungsverfahren eingeholtes rechtsmedizinisches Gutachten des Universitätsklinikums Jena, wonach „sich in synoptischer Wertung der Beschreibungen aus dem Obduktionsprotokoll und der Lichtbilder kein Anhaltspunkt für ein Fremdverschulden ergebe und ein Erfrieren aus rechtsmedizinischer Sicht nachvollzogen werden könne“.

Zu 5:

Das Verfahren wurde am 25. März 2013 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

 

Wien,        . September 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl